Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieNehmen die Arbeitsvertragsparteien im
Arbeitsvertrag (nur) hinsichtlich einzelner Regelungen, u.a. des Anspruchs des Arbeitnehmers auf Zahlung von Weihnachts-, Urlaubsgeld oder sonstigen Sonderzahlungen, die Regelungen eines
Tarifvertrages (hier des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe) in Bezug, findet die Privilegierung des § 310 Abs. 4 S. 1 BGB, die eine uneingeschränkte Verweisung voraussetzt, keine Anwendung.
Auf die Frage, ob Abweichungen vom Tarifvertrag zu einer Benachteiligung des
Arbeitnehmers führen, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Die in Bezug genommene Regelung in § 3 Nr. 3 des Manteltarifvertrages für das private Versicherungsgewerbe, der zufolge Angestellte deren Arbeitsverhältnis im Auszahlungszeitpunkt beendet ist, keinen Anspruch – auch nicht anteilig – auf die Sonderzahlung haben, hält einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nicht stand.