Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.491 Anfragen

Bezugnahme auf Tarifvertrag und Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Arbeitsvertraglich in Bezug genommene tarifliche Regelungen sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 307 Abs. 3 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen, wenn die Bezugnahme die Gesamtheit der Bestimmungen eines einschlägigen Tarifvertrags erfasst. Wird dagegen nur auf einzelne Vorschriften oder bestimmte zusammenhängende Regelungskomplexe verwiesen, entfällt die Privilegierung, sodass die Klauseln der AGB-Kontrolle unterliegen.

Im vorliegenden Fall begründeten weder eine gesonderte vertragliche Rückzahlungsvereinbarung noch die in Bezug genommene Regelung des § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrags einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Jahressonderzahlung. Eine selbständige Verpflichtung durch Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis kam mangels Wahrung der Schriftform nach §§ 780, 781, 126 BGB nicht zustande (vgl. BAG, 27.02.2014 - Az: 6 AZR 931/12; BAG, 05.09.2023 - Az: 9 AZR 356/22).

Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrags, wonach Arbeitnehmer bei eigenem Ausscheiden bis zum 31. März des Folgejahres zur Rückzahlung der Sonderzahlung verpflichtet sind, waren zwar im zu entscheidenden Fall erfüllt. Die Wirksamkeit dieser Rückzahlungsklausel hängt jedoch von der Reichweite der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ab. Der Tarifvertrag galt nicht unmittelbar nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, da keine beiderseitige Tarifgebundenheit bestand. Auch lag keine Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1 TVG vor. Der Arbeitsvertrag enthielt zudem abweichende Regelungen zu Nebentätigkeiten, Geschenken und Ausschlussfristen, die von den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrags abweichen. Dadurch wurde der Tarifvertrag nicht in seiner Gesamtheit in Bezug genommen.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BAG, 16.12.2020 - Az: 5 AZR 131/19; BAG, 16.10.2019 - Az: 4 AZR 66/18; BAG, 25.09.2013 - Az: 5 AZR 778/12) haben individualvertraglich vereinbarte Regelungen Vorrang, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich ausformuliert sind. Eine umfassende Globalverweisung liegt nur dann vor, wenn keine eigenständigen Abreden bestehen, die das Tarifwerk partiell verdrängen. Fehlt es daran, unterliegen die in Bezug genommenen Klauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.

Die Rückzahlungsklausel in § 23 Abs. 5 DRK-Reformtarifvertrag benachteiligte den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn die Klausel greift unabhängig vom Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum 31. März des Folgejahres und lässt keine hinreichende Berücksichtigung der bereits erbrachten Arbeitsleistung erkennen.


BAG, 02.07.2025 - Az: 10 AZR 162/24

ECLI:DE:BAG:2025:020725.U.10AZR162.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

Sehr geehrter Herr Voß, ihre Ausführungen haben mir sehr weiter geholfen. Ich bin damit sehr zufrieden und gehe jetzt am Wochenende ...
Andreas Thiel, Waldbronn
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...
Verifizierter Mandant