Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDer Abschluss eines Firmentarifvertrages in Vertretung für einen anderen
Arbeitgeber setzt neben der Bevollmächtigung zur Abgabe der Willenserklärung voraus, dass der Vertreter erkennbar im Namen des Vertretenen gehandelt hat.
Neben der ausdrücklichen Nennung als Tarifvertragspartei kann sich dies auch aus den Umständen ergeben. Erforderlich ist dann ein gleichwertiger Grad an Klarheit und Eindeutigkeit, wer Tarifvertragspartei ist.
Auch insoweit muss das Schriftformerfordernis des
§ 1 Abs. 2 TVG gewahrt sein. Die Angabe des Geltungsbereichs im
Tarifvertrag allein reicht nicht aus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die D-Holding AG schloss mit den
Gewerkschaften ver.di und NGG einen „Tarifvertrag über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung“. Die Höhe der Sonderzahlung berechnete sich in Abhängigkeit vom erzielten Konzernergebnis.
Den Mitgliedern der beiden Gewerkschaften war jedoch ein höherer Mindestfaktor garantiert als den übrigen
Arbeitnehmern.
Der Tarifvertrag erfasste nach seinem Geltungsbereich auch die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer.
Die in keiner der beiden Gewerkschaften organisierte Klägerin, deren
Arbeitsvertrag auf die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge verwies, verlangt eine Sonderzahlung in derjenigen Höhe, die die gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer erhalten hatten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.
Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Klage abgewiesen.
Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die im Tarifvertrag vereinbarte sogenannte einfache Differenzierungsklausel unwirksam war und die Klägerin in der Folge eine Sonderzahlung in gleicher Höhe wie die Gewerkschaftsmitglieder beanspruchen konnte.
Dass die Holding den Tarifvertrag zugleich in Vertretung der Beklagten geschlossen hatte, war aus dem Tariftext selbst nicht erkennbar. Die vereinbarte Bezugnahmeklausel erfasste deshalb nicht den Tarifvertrag, weil er nicht von der Arbeitgeberin geschlossen worden war.
Ihr Zahlungsbegehren konnte die Klägerin auch nicht auf den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung im Sinne dieses Grundsatzes ergibt sich nicht durch bloßen Vollzug eines vermeintlich wirksamen Tarifvertrages.