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Altersteilzeit: Fehlender Nachweis der Insolvenzsicherung führt unwiderruflich zu zusätzlicher Sicherungspflicht

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Versäumt der Arbeitgeber den fristgerechten Nachweis der Insolvenzsicherung von Altersteilzeit-Wertguthaben gemäß § 8a Abs. 3 AltTZG trotz schriftlicher Aufforderung, entsteht ein unwiderruflicher Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 AltTZG - selbst wenn das Wertguthaben tatsächlich vollständig abgesichert war. Der Arbeitgeber kann sich dann nur durch Freigabe der ursprünglichen Sicherung von der Doppelbelastung befreien.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Altersteilzeit-Wertguthaben einschließlich des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag mit der ersten Gutschrift gegen Zahlungsunfähigkeit abzusichern (§ 8a Abs. 1 Satz 1 AltTZG). Nach § 8a Abs. 3 Satz 1 AltTZG muss er dem Arbeitnehmer die ergriffenen Sicherungsmaßnahmen mit der ersten Gutschrift und danach alle sechs Monate in Textform nachweisen. Der Nachweis muss aussagekräftige Unterlagen umfassen, anhand derer der Arbeitnehmer nachprüfen kann, ob eine insolvenzfeste, umfassende Absicherung seines Wertguthabens besteht.

Kommt der Arbeitgeber seiner Nachweispflicht nicht nach, kann der Arbeitnehmer gemäß § 8a Abs. 4 Satz 1 AltTZG eine besondere Sicherheitsleistung in Höhe des bestehenden Wertguthabens verlangen - allerdings nur, wenn er den Arbeitgeber zuvor schriftlich (§ 126 BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) zur Nachholung des Nachweises aufgefordert hat und dieser nicht innerhalb eines Monats eine geeignete Insolvenzsicherung in Textform nachweist. Die Aufforderung dient als „gelbe Karte“ und muss die geschuldete Leistung hinreichend konkret bezeichnen.

Der Arbeitgeber kann den einmal entstandenen Anspruch auf besondere Sicherheitsleistung nach § 8a Abs. 4 Satz 1 und 2 AltTZG nicht mehr durch verspäteten Nachweis abwenden - selbst wenn das Wertguthaben tatsächlich durchweg vollständig gesichert war. Die hohen Formanforderungen an die Aufforderung (Schriftform statt einfacher Textform) und die kraft Gesetzes laufende Monatsfrist belegen den Willen des Gesetzgebers, dem Arbeitgeber eine endgültige Sanktion („rote Karte“) aufzuerlegen, wenn er den fristgerechten Nachweis versäumt. Der Gesetzgeber hat eine vorübergehende Doppelsicherung bewusst in Kauf genommen.

Verfassungsrechtliche Bedenken wegen unverhältnismäßiger Doppelbelastung bestehen nicht, da der Arbeitgeber nach Leistung der besonderen Sicherheit vom Arbeitnehmer die Freigabe der ursprünglichen Sicherung nach § 8a Abs. 1 AltTZG verlangen kann. Dieser Freigabeanspruch folgt aus § 241 Abs. 2, § 242 BGB, da der Arbeitnehmer kein schutzwürdiges Interesse an der Doppelsicherung hat (vgl. BGH, 09.11.1995 - Az: IX ZR 179/94; BGH, 24.02.1994 - Az: IX ZR 120/93). Die Aufforderung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung seiner Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert - wofür strenge Anforderungen gelten (vgl. BGH, 12.01.1993 - Az: X ZR 63/91).


BAG, 21.10.2025 - Az: 9 AZR 66/25

ECLI:DE:BAG:2025:211025.U.9AZR66.25.0

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