Fragen zum Arbeitsvertrag? ➠ Wir prüfen den Vertrag für SieDie Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitvertrag.
Die Klägerin ist seit 1979 als Sparkassenangestellte bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie ist in der Entgeltgruppe 6, Stufe 6, eingruppiert. Die Parteien haben mit Änderungsvertrag vom 26.09.2016 vereinbart, dass das
Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 01.01.2017 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird und die Klägerin Altersteilzeitarbeit in Form des sogenannten „Blockmodells“ mit einer Arbeitsphase vom 01.01.2017 bis 31.12.2020 und mit einer Freistellungsphase vom 01.01.2021 bis 31.12.2024 leistet. Grundlage für die Vereinbarung waren die Dienstvereinbarung über den gleitenden Übergang in die Rente sowie der
Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeit für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ) und das Altersteilzeitgesetz (AltTZG). § 2 Abs. 3 des Änderungsvertrages sowie § 6 der Dienstvereinbarung über den gleitenden Übergang in die Rente verweisen auf die Geltung des § 10 TV FlexAZ.
Gemäß § 7 Abs. 2 TV FlexAZ erhalten Beschäftigte, die die Altersteilzeit im Blockmodell absolvieren, während der Arbeitsphase der Altersteilzeit das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, dass sie jeweils erhalten würden, wenn sie die bisherigen wöchentliche Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben. Gemäß § 7 Abs. 3 TV FlexAZ wird das Entgelt nach § 7 Abs. 2 TV FlexAZ um 20% aufgestockt.
Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ wird das Wertguthaben in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt, wobei auch das Wertguthaben gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ an den Tariferhöhungen teilnimmt und gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 TV FlexAZ ebenfalls um 20% aufgestockt wird.
Am 01.04.2020 trat der TV COVID in Kraft, der, wegen der durch das Corona-Virus verursachten Pandemie, Reglungen zur Kurzarbeit von unter den TVöD fallenden Beschäftigten enthält.
Auf Grundlage des TV COVID hat die Beklagte am 23.04.2020 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung zur Kurzarbeit abgeschlossen. Mit Schreiben vom 27.04.2020 hat die Beklagte für die Klägerin Kurzarbeit mit 50% angeordnet.
Beschäftigte, die von Kurzarbeit betroffen sind, erhalten gemäß § 5 Abs. 1 TV COVID zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit erwartenden Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen 1 bis 10 eine Aufstockung auf 95% des Nettomonatsgehalts, das sie in den 3 vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben. So auch die Klägerin.
Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 TV COVID ist die Aufstockung zum verkürzten Entgelt kein Regelarbeitsentgelt i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 TV FlexAZ.
Infolge der angeordneten Kurzarbeit hat die Klägerin in der Zeit vom 08.05.2020 bis 17.07.2020 statt wöchentlich 40 Stunden nur durchschnittlich 20 Stunden gearbeitet. In dieser Zeit hat sich auch das tarifliche Entgelt der Klägerin um 50% reduziert. Die Klägerin erhielt neben dem gekürzten tariflichen Entgelt, Aufstockungsleistungen nach § 7 Abs. 3 TV FlexAZ in ungeminderter Höhe gemäß § 10 Abs. 4 AltTZG, das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur für Arbeit und die entsprechenden Aufstockungsleistungen zum Kurzarbeitergeld nach dem TV COVID.
Die Beklagte stellte für die Zeit der Kurzarbeit in das tarifliche Wertguthaben nur das gekürzte Entgelt ohne das Kurzarbeitergeld der Bundesagentur sowie ohne die von der Beklagten gemäß § 5 TV COVID geleisteten Aufstockungszahlungen zum Kurzarbeitergeld ein, sodass ein geringes Wertguthaben aufgebaut wurde.
§ 9 Abs. 3 Satz 1 TV COVID sieht vor, dass für Beschäftigte in der Arbeitsphase des Altersteilzeitblockmodell § 10 TV FlexAZ entsprechend angewendet werden kann. § 10 TV FlexAZ enthält dabei folgende Regelungen:
„§ 10 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit
Ist die/der Beschäftigte bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 TVöD; § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-V) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.“
Mit Schreiben vom 10.09.2020 informierte die Beklagte die Klägerin, dass im Zeitraum Mai 2020 bis Juli 2020 204,00 Stunden Kurzarbeit geleistet wurden, welche nach dem Tarifvertrag nachzuarbeiten wären und das für die ausgefallenen Stunden zwar Kurzarbeitergeld gezahlt wurde, dieses jedoch nicht in ihr Wertguthaben einfloss und dies Auswirkungen auf den monatlichen Zahlbetrag während der Freizeitphase habe.
Mit E-Mail vom 30.09.2020 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie keine dieser Stunden nacharbeiten werde.
Das bis dahin aufgebaute Wertguthaben wurde zu Beginn der Freizeitphase zum 01.01.2021 gemäß den Regelungen im TV FlexAZ zeitratierlich durch die Monate der Freizeitphase (vorliegend 48 Monate) geteilt und in der Folge mit einem geminderten Betrag neben den Aufstockungsleistungen zur Auszahlung gebracht.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nachzahlung von Vergütung in der Freizeitphase eines Altersteilzeitvertrages. Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Vergütung für die Passivphase zu verkürzen; schon gar nicht im Umfang des Betrages, der sich aus der Kurzarbeit von 204,00 Stunden ergebe. Es sei fraglich, ob § 10 TV FlexAZ überhaupt entsprechend angewendet werden könne; jedenfalls hätte es einer weiteren Vereinbarung bedurft. Selbst wenn § 10 TV FlexAZ entsprechend Anwendung finde, sei ein fiktiver gesetzlicher Entgeltfortzahlungszeitraum von 6 Wochen seit Beginn der Kurzarbeit (Zeitraum: 08.05.2020 – 22.06.2020) auch entsprechend und für den Umfang der Nacharbeit nicht zu berücksichtigen. Überdies habe die Beklagte in ihrem Schreiben vom 10.09.2020 auf die Nacharbeit der in Folge der Kurzarbeit ausgefallenen 204,00 Stunden verzichtet.
Die Klägerin beantragte zuletzt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Vergütung für die Zeit vom 01.01.2021 bis 31.01.2022 i.H.v. 1.091,35 € brutto zzgl. Verzugszinsen aus jeweils 93,95 € brutto seit dem 01.02., 01.03., 10.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11. und 01.12.2021 sowie 01.01. und 01.02.2022 zu zahlen
Zudem beantragt die Klägerin hilfsweise,
Die Beklagte wird verurteilt, die Altersteilzeitvergütung der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2021 – 31.01.2022 unter Berücksichtigung einer gem. § 10 TV FlexAZ anrechenbaren Kurzarbeit für den Zeitraum vom 23.06.-19.07.2020 neu abzurechnen und die sich daraus ergebende Nettovergütung abzüglich der bereits gezahlten Nettoaltersteilzeitvergütung für diesen Zeitraum an die Klägerin auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass § 10 TV FlexAZ angewendet werden könne; ein fiktiver Entgeltfortzahlungszeitraum sei nicht zu berücksichtigen. Zudem habe die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Minderung des Wertguthabens durch die Nacharbeit von ca. 25 Arbeitstagen auszugleichen. Zudem sei die Formulierung im Schreiben vom 10.09.2020 nicht zu verstehen, dass die Beklagte auf die Nacharbeit und eine Kürzungsmöglichkeit verzichtet habe; vielmehr sei der Klägerin die Wahl überlassen worden, die ausgefallenen Stunden nachzuarbeiten und das Wertguthaben zu erhöhen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.