Das in § 66 Nr. 4 PersVG BB geregelte Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Aufstellung des Urlaubsplans zeigt, dass Schließzeiten für die Dienststelle (Dienststellenferien) unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden können.
Es entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Dienstherr bei unabweisbarer dienstlicher Notwendigkeit eine Urlaubssperre für bestimmte Zeiträume anordnen darf (vgl. BVerwG, 19.01.1993 - Az: 6 P 19.90).
Ebenso kann es dienstliche Notwendigkeiten geben, die es erfordern, die Dienststelle zeitweise zu schließen mit der Folge, dass die Beschäftigten in dieser Zeit
Urlaub nehmen müssen.
Unter der Aufstellung des Urlaubsplans ist die (vollständige oder teilweise) Feststellung der zeitlichen Lage des Urlaubs der Beschäftigten einer Dienststelle, gegebenenfalls nach Abstimmung sich überschneidender Urlaubswünsche und Berücksichtigung dienstlicher Belange, zu verstehen. Der Urlaubsplan ist das Programm für die zeitliche Reihenfolge, in der den einzelnen Beschäftigten Urlaub erteilt werden soll.
Hierzu führte das Gericht aus:
Mit Blick auf die beamtenrechtlichen Regelungen, nach denen die Urlaubsgewährung einen Antrag der betreffenden Beamtin oder des Beamten voraussetzt und ein Urlaubswunsch nur abgelehnt werden darf, wenn die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung nicht gewährleistet ist, kann die Anordnung von Dienststellenferien nicht voraussetzungslos zulässig sein. Vielmehr müssen für die Anordnung einer zeitweiligen Schließung der Dienststelle dienstliche Gründe von zumindest erheblichem Gewicht vorliegen. Welche Anforderungen im Einzelnen an diese Gründe zu stellen sind und von welcher Dringlichkeit sie sein müssen, insbesondere ob – wie bei Urlaubssperren – unabweisbare dienstliche Notwendigkeiten vorliegen müssen, bedarf keiner Entscheidung. Der Beklagte hat keine plausiblen dienstlichen Gründe von zumindest erheblichem Gewicht aufgezeigt.
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