Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer (am öffentlichen Straßenrand errichteten) E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Straßenanliegern als zumutbare sozialadäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen zu dulden.
Es kommt nicht darauf an, ob die Ladesäule zur Aufladung von Fahrzeugen der Anwohner des Wohngebietes oder zur Aufladung von Elektrofahrzeugen einer Autovermietung genutzt wird. Die Art der Nutzung des aufladenden Fahrzeugs hat auf den jeweils gleichbleibenden Ladevorgang keinen Einfluss.
Sämtliche Verkehrsteilnehmer können die Ladesäule gleichermaßen nutzen, denn der Gebrauch öffentlicher Straßen, zu denen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG auch das Zubehör zur Straße gehört, ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG jedem im Rahmen der Widmung gestattet (Gemeingebrauch).
Ladesäulen in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten sind Straßenzubehör; sie sind Verkehrseinrichtungen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen und damit Zubehör zur Straße im straßenrechtlichen Sinne.
OVG Berlin-Brandenburg, 11.10.2022 - Az: 1 S 28.22
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1011.OVG1S28.22.00
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