Die Kosten einer privilegierten baulichen Veränderung (hier Installation eines Lastmanagements und Wallboxen) haben grundsätzlich die Wohnungseigentümer zu tragen, die dieses verlangen, wobei bei mehreren Eigentümern, die die Gestattung erhalten haben, diese Kosten unter ihnen (entsprechend)
§ 16 Abs. 2 Satz 1 WEG umzulegen bzw. von Ihnen nach diesem Schlüssel zu tragen sind. So heißt es denn auch in der Gesetzesbegründung zu
§ 21 Abs. 1 des Gesetzentwurfes, dass der Entwurf keine ausdrückliche Regelung für den Fall vorsieht, dass eine bauliche Veränderung mehreren Wohnungseigentümern gestattet worden ist oder diese gemeinschaftlich eine bauliche Veränderung verlangt haben. Denn es sei selbstverständlich, dass auch in diesem Fall das Verhältnis der Miteigentumsanteile für die Verteilung der Kosten und Nutzungen maßgeblich ist. Für den Fall der nachträglichen Gestattung ergäbe sich dies ausdrücklich aus § 21 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzentwurfes (BR-Drs. 168/20, Seite 74).