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Fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung begründet keine Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten wird

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 4 Minuten

Verlängert sich die dem Verbraucher gesetzlich eingeräumte 14-tägige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge, wenn der Verkäufer in seiner Widerrufsbelehrung seine Telefonnummer nicht angibt?

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger am 4. Mai 2022 über den Onlineshop der Beklagten ein Elektrofahrzeug zum Preis von rund 62.000,00 € erworben. Die Auslieferung des Fahrzeugs erfolgte am 20. Dezember 2022. Am 14. August 2023 erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrags. Zu spät, entschied nun auch der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz und wies damit die Berufung des Klägers zurück.

Rechtlicher Hintergrund: Verbrauchern steht gemäß §§ 312 g Abs. 1, 355 Abs. 3, 357 Abs. 1 BGB bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, im Normalfall beginnend ab Erhalt der Ware. Wird der Verbraucher jedoch nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage (§ 356 Abs. 3 BGB). Die Informationspflichten des Unternehmers ergeben sich aus Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Der Unternehmer kann die Informationspflichten auch durch die Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung erfüllen, die sich in der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB befindet.

Im vorliegenden Fall hat die Autohändlerin in ihrer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, die sie dem Kläger übermittelte, keine Telefonnummer angegeben. Diese war jedoch auf der Internetseite der Beklagten zu finden.

Das Oberlandesgericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Angabe einer Telefonnummer den gesetzlichen Anforderungen genügt und sich die Widerrufsfrist daher nicht verlängert. Die Nichtangabe der Telefonnummer begründe bei einem Autokauf, der von hoher wirtschaftlicher Bedeutung sei, nicht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werde. Ein typischer Kunde würde allein aus Beweiszwecken bei den hohen Summen eines Elektroautokaufs den Widerruf vernünftigerweise auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.: per E-Mail) übermitteln.

Auch der Bundesgerichtshof wies in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (Az: VIII ZR 143/24) in einem gleichgelagerten Fall die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem Unternehmer sei es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben werde. Der Verbraucher werde durch die Nichtangabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung auch nicht insoweit in die Irre geführt, dass er nicht telefonisch widerrufen könne.


OLG Oldenburg, 07.11.2024 - Az: 14 U 95/24

Quelle: PM des OLG Oldenburg


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