In einem Betrieb mit mehreren, teilweise weit voneinander entfernt liegenden Betriebsstätten kann der Betriebsrat verlangen, dass der Arbeitgeber eine vorhandene Telefonanlage so einrichten lässt, dass jedes einzelne Betriebsratsmitglied an seinem Arbeitsplatz von den Arbeitnehmern des Betriebs angerufen werden kann. Keinen Anspruch hat der Betriebsrat hingegen darauf, dass die Telefone in Betriebsstätten ohne Betriebsratsmitglieder entsprechend umgerüstet werden - diese Geräte sind keine Sachmittel des Betriebsrats.
Die arbeitsgerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung ist eingeschränkt: Geprüft wird lediglich, ob das verlangte Sachmittel der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat bei seiner Abwägung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. BAG, 12.05.1999 - Az: 7 ABR 36/97; BAG, 11.11.1998 - Az: 7 ABR 57/97).
Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den vertretenen Arbeitnehmern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflichten nach §§ 75, 80 BetrVG setzt den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern voraus. Auch die sachgerechte Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten ist ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht möglich. Welche Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen; er muss sich nicht vom Arbeitgeber vorschreiben lassen, auf welche Art die innerbetriebliche Kommunikation zu erfolgen hat (vgl. BAG, 09.06.1999 - Az: 7 ABR 66/97; BAG, 21.11.1978 - Az: 6 ABR 85/76).
Die Erreichbarkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds ist darüber hinaus im Hinblick auf §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlich. In bestimmten Angelegenheiten sind Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen. Es gehört daher zur Aufgabe jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer bei Bedarf zu beraten. Ist die Möglichkeit einer direkten telefonischen Kontaktaufnahme nicht gegeben und müsste die Verbindung stets über eine dritte Person - etwa die Betriebsratsvorsitzende - hergestellt werden, könnten zeitliche Verzögerungen entstehen oder Arbeitnehmer davon abgehalten werden, das Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens zu kontaktieren. Dies würde die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben beeinträchtigen.
Für die Betriebsratstätigkeit ist es rechtlich unerheblich, von welchem Endgerät aus ein Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied anruft. Die Nutzung eines privaten Telefonanschlusses, eines Mobiltelefons oder eines öffentlichen Fernsprechers steht dem Anruf über ein betriebliches Gerät in nicht betriebsratsbesetzten Filialen gleich. Der Betriebsrat hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die in solchen Betriebsstätten vorhandenen Telefone so einrichtet, dass Arbeitnehmer von dort aus sämtliche Betriebsratsmitglieder anrufen können.
Welche Grundsätze gelten für den Sachmittelanspruch?
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein verlangtes Sachmittel für die Erledigung der Betriebsratsaufgaben erforderlich ist, obliegt zunächst dem Betriebsrat selbst. Dabei darf er sich nicht allein an subjektiven Bedürfnissen orientieren, sondern hat die betrieblichen Verhältnisse und die ihm obliegenden Aufgaben zu berücksichtigen. Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung sind die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Amtsführung einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers - einschließlich seiner Kostentragungspflicht - andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. BAG, 12.05.1999 - Az: 7 ABR 36/97).Die arbeitsgerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung ist eingeschränkt: Geprüft wird lediglich, ob das verlangte Sachmittel der Erledigung einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats dient und ob der Betriebsrat bei seiner Abwägung auch den berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Hält sich die Interessenabwägung im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums, können die Gerichte die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch ihre eigene ersetzen (vgl. BAG, 12.05.1999 - Az: 7 ABR 36/97; BAG, 11.11.1998 - Az: 7 ABR 57/97).
Telefonanlage als Sachmittel des Betriebsrats
Zum erforderlichen Umfang sachlicher Mittel im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG gehört bei einer Telefonanlage auch deren Nutzbarkeit in einer Weise, die die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben ermöglicht. Bewirken erst technische Veränderungen an einer vorhandenen Anlage die nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Nutzbarkeit der Fernsprecheinrichtung, sind diese Veränderungen Teil des Sachmittelanspruchs des Betriebsrats (vgl. BAG, 09.06.1999 - Az: 7 ABR 66/97).Die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den vertretenen Arbeitnehmern betrifft die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats. Die Einhaltung der allgemeinen Überwachungspflichten nach §§ 75, 80 BetrVG setzt den Dialog zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern voraus. Auch die sachgerechte Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten ist ohne Informations- und Meinungsaustausch zwischen Betriebsrat und Belegschaft nicht möglich. Welche Kommunikationswege der Betriebsrat für zweckmäßig hält, entscheidet er nach pflichtgemäßem Ermessen; er muss sich nicht vom Arbeitgeber vorschreiben lassen, auf welche Art die innerbetriebliche Kommunikation zu erfolgen hat (vgl. BAG, 09.06.1999 - Az: 7 ABR 66/97; BAG, 21.11.1978 - Az: 6 ABR 85/76).
Anrufbarkeit jedes Betriebsratsmitglieds bei räumlich verteilten Betriebsstätten
In einem Unternehmen mit mehreren, teilweise weit voneinander entfernt liegenden Betriebsstätten kann der Betriebsrat die telefonische Erreichbarkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds an dessen Arbeitsplatz für erforderlich halten. Ohne eine solche Erreichbarkeit wäre bei gleichzeitiger Abwesenheit von Betriebsratsvorsitzendem und Stellvertreter sowie nicht besetztem Betriebsratsbüro eine Kontaktaufnahme der Arbeitnehmer mit dem Betriebsrat wegen der räumlichen Entfernung praktisch nicht möglich.Die Erreichbarkeit jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds ist darüber hinaus im Hinblick auf §§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderlich. In bestimmten Angelegenheiten sind Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des Betriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen. Es gehört daher zur Aufgabe jedes einzelnen Betriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer bei Bedarf zu beraten. Ist die Möglichkeit einer direkten telefonischen Kontaktaufnahme nicht gegeben und müsste die Verbindung stets über eine dritte Person - etwa die Betriebsratsvorsitzende - hergestellt werden, könnten zeitliche Verzögerungen entstehen oder Arbeitnehmer davon abgehalten werden, das Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens zu kontaktieren. Dies würde die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Betriebsratsaufgaben beeinträchtigen.
Wann stehen berechtigte Arbeitgeberinteressen der Kostentragung entgegen?
Berechtigte Interessen des Arbeitgebers, insbesondere solche auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht, sind bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Eine lediglich geringfügige Kostenbelastung steht einem Anspruch des Betriebsrats auf Herstellung praktikabler Kommunikationsmöglichkeiten jedoch nicht entgegen. Vorliegend betrafen die zusätzlichen Kosten Grundgebühren von 900,00 DM (ca. 450,00 Euro) jährlich für die Ausstattung dreier weiterer Telefone mit Amtsleitungen, was angesichts der Bedeutung der ungehinderten Kommunikation zwischen Belegschaft und Betriebsratsmitgliedern als zumutbar eingestuft wurde.Keine Pflicht zur Umrüstung von Telefonen außerhalb der Betriebsratssphäre
Der Sachmittelanspruch des Betriebsrats nach § 40 Abs. 2 BetrVG erstreckt sich auf die Telefone in denjenigen Betriebsstätten, in denen Betriebsratsmitglieder tätig sind - einschließlich der Herstellung der erforderlichen Nutzbarkeit dieser Geräte. Ein Anspruch auf telefontechnische Veränderungen an Telefonen in Betriebsstätten, in denen keine Betriebsratsmitglieder beschäftigt sind, besteht hingegen nicht. Diese Telefone dienen nicht der Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben und sind damit keine Sachmittel des Betriebsrats im Sinne von § 40 Abs. 2 BetrVG.Für die Betriebsratstätigkeit ist es rechtlich unerheblich, von welchem Endgerät aus ein Arbeitnehmer ein Betriebsratsmitglied anruft. Die Nutzung eines privaten Telefonanschlusses, eines Mobiltelefons oder eines öffentlichen Fernsprechers steht dem Anruf über ein betriebliches Gerät in nicht betriebsratsbesetzten Filialen gleich. Der Betriebsrat hat daher keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die in solchen Betriebsstätten vorhandenen Telefone so einrichtet, dass Arbeitnehmer von dort aus sämtliche Betriebsratsmitglieder anrufen können.
BAG, 27.11.2002 - Az: 7 ABR 33/01
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


