Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Diese sind aufgrund einer tariflichen Regelung Bezirken zugeordnet. Die antragstellenden Betriebsräte sind für Bezirke mit 18 bzw. 19 räumlich von einander entfernt liegenden Verkaufsstellen zuständig.
In diesen Verkaufsstellen sind Fernsprechanlagen installiert, die aufgrund einer besonderen technischen Schaltung nicht anrufbar sind. Die dortigen Mitarbeiter können ihrerseits eine beschränkte Anzahl von Rufnummern anwählen, darunter die des für sie zuständigen Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Die Betriebsräte haben von dem Arbeitgeber verlangt, die vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten, daß sie in den Verkaufsstellen anrufen können.
Die Vorinstanzen haben die Anträge zurückgewiesen.
Den Betriebsräten ist auf andere Weise eine ungehinderte innerbetriebliche Kommunikation mit den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern nicht möglich. Sie müssen sich auch angesichts der mit der Freischaltung verbundenen Kostenbelastung nicht darauf verweisen lassen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen oder sie telegraphisch um Rückruf zu bitten.
In diesen Verkaufsstellen sind Fernsprechanlagen installiert, die aufgrund einer besonderen technischen Schaltung nicht anrufbar sind. Die dortigen Mitarbeiter können ihrerseits eine beschränkte Anzahl von Rufnummern anwählen, darunter die des für sie zuständigen Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters.
Die Betriebsräte haben von dem Arbeitgeber verlangt, die vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einzurichten, daß sie in den Verkaufsstellen anrufen können.
Die Vorinstanzen haben die Anträge zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Betriebsräte hatte Erfolg.
Die Betriebsräte können von dem Arbeitgeber verlangen, ihnen die Anrufbarkeit der einzelnen Verkaufsstellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch geeignete fernsprechtechnische Schaltungen zu ermöglichen.Den Betriebsräten ist auf andere Weise eine ungehinderte innerbetriebliche Kommunikation mit den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern nicht möglich. Sie müssen sich auch angesichts der mit der Freischaltung verbundenen Kostenbelastung nicht darauf verweisen lassen, die Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen aufzusuchen oder sie telegraphisch um Rückruf zu bitten.
BAG, 09.06.1999 - Az: 7 ABR 66/97
Quelle: PM des BAG
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RA Hont Péter Hetényi, RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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