In Betrieben mit weniger als 300 Beschäftigten hat der Betriebsrat bei Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan grundsätzlich keinen Anspruch auf Hinzuziehung eines Gewerkschaftsbeauftragten als Verhandlungsführer oder Mitverhandler. Macht der Betriebsrat seine Verhandlungsbereitschaft von der Teilnahme eines Gewerkschaftsvertreters abhängig, kann der Arbeitgeber die Einigungsstelle anrufen, ohne dass zuvor ergebnislose Verhandlungen stattgefunden haben müssen.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100 ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich dann, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung unternommen wurde. Das Arbeitsgericht kann erst angerufen werden, wenn sich die Gegenseite Verhandlungen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG, 18.03.2015 - Az: 7 ABR 4/13).
Eine Nichterfüllung der Verhandlungspflichten nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 BetrVG kann jedoch nur angenommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Betriebspartners über das Scheitern der Verhandlungen offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrunde liegende Beschleunigungszweck konterkariert werden.
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 100 ArbGG auf gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle fehlt grundsätzlich dann, wenn zuvor nicht der nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorgesehene Versuch einer Einigung unternommen wurde. Das Arbeitsgericht kann erst angerufen werden, wenn sich die Gegenseite Verhandlungen ausdrücklich oder konkludent verweigert hat oder mit Verständigungswillen geführte Verhandlungen gescheitert sind (vgl. BAG, 18.03.2015 - Az: 7 ABR 4/13).
Eine Nichterfüllung der Verhandlungspflichten nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 111 Satz 1 BetrVG kann jedoch nur angenommen werden, wenn die subjektive Einschätzung des die Einigungsstelle anrufenden Betriebspartners über das Scheitern der Verhandlungen offensichtlich unbegründet ist. Anderenfalls würde der in § 100 ArbGG zugrunde liegende Beschleunigungszweck konterkariert werden.
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