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Tarifkollision im Betrieb: Gewerkschaft muss Mehrheit im Betrieb konkret belegen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Im Verfahren nach § 99 ArbGG zur Feststellung des anwendbaren Mehrheitstarifvertrags reicht die bloße Behauptung einer Gewerkschaft, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, nicht aus - auch der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz des Beschlussverfahrens entbindet den Antragsteller nicht von einem substantiierten Mindestvortrag.

Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 2a Abs. 2 ArbGG wird über den nach § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag im Beschlussverfahren entschieden. Nach § 99 Abs. 2 ArbGG finden auf dieses Verfahren die §§ 80 bis 82 Abs. 1 Satz 1, 83 bis 84, 87 bis 96 ArbGG entsprechende Anwendung. Damit gilt auch in diesem Verfahren der Untersuchungsgrundsatz des § 83 Abs. 1 ArbGG, der das Gericht zur Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen verpflichtet. Das Beschlussverfahren wird zugleich von der Dispositionsmaxime beherrscht, die dem Antragsteller die Herrschaft über Verfahrenseinleitung, -beendigung und Verfahrensgegenstand zuweist. Der Verfahrensgegenstand begrenzt seinerseits die gerichtliche Aufklärungspflicht.

Aus dieser Pflichtenteilung ergibt sich eine abgestufte Verantwortung: Der Antragsteller hat zunächst denjenigen Sachverhalt vorzutragen, aus dem er die begehrte Rechtsfolge ableitet. Lediglich globale Behauptungen ohne konkrete Substanz genügen auch im Beschlussverfahren nicht. Das Vorbringen muss ausreichend Inhalt haben, damit sich für das Gericht Ansatzpunkte ergeben, in welche Richtung eine weitere Sachverhaltsaufklärung durchzuführen ist. § 83 Abs. 1 Satz 2 ArbGG sieht ausdrücklich vor, dass die Beteiligten bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken haben. Da diese Mitwirkungspflicht die Wirkungen des Untersuchungsgrundsatzes begrenzt, ist zutreffend von einem „eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz" zu sprechen. Behauptungen „ins Blaue hinein“ können keine gerichtliche Ermittlungspflicht auslösen (vgl. BAG, 21.10.1980 - Az: 6 ABR 41/78).

Eine Gewerkschaft, die im Verfahren nach § 99 ArbGG die Feststellung begehrt, dass ihr Tarifwerk als Mehrheitstarifvertrag i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG anzuwenden sei, muss substantiiert darlegen, worauf sie ihre Annahme stützt, im betreffenden Betrieb die Mehrheit der in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder zu organisieren. Die schlichte Behauptung, Mehrheitsgewerkschaft zu sein, genügt nicht. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob Antragsteller eine Gewerkschaft, ein Arbeitgeber oder ein Arbeitgeberverband ist. Auch für den Arbeitgeber bestehen Möglichkeiten, seinen Vortrag indizienbasiert zu substantiieren - etwa durch Benennung von Personalverantwortlichen, die angeben können, dass mehr Mitglieder einer bestimmten Gewerkschaft ihre Mitgliedschaft angezeigt haben, oder durch Heranziehung der Ergebnisse von Betriebsratswahlen in Form der Listenwahl.

Obwohl bei Betriebsratswahlen auch nicht organisierte Arbeitnehmer mitwählen und Gewerkschaftsmitglieder frei in ihrer Listenwahl sind, kann das Ergebnis einer solchen Wahl jedenfalls als erschütterbare Indiztatsache für die Mehrheitsverhältnisse i.S.d. § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG herangezogen werden. Eine „Umfunktionierung" der Betriebsratswahl zur Abstimmung über anwendbare Tarifverträge liegt darin nicht, da es jedem Antragsberechtigten freisteht, eine entsprechende Einschätzung des Arbeitgebers gerichtlich überprüfen zu lassen (§ 99 Abs. 1 ArbGG). § 20 Abs. 2 BetrVG steht dieser Bewertung nicht entgegen, sofern die Indiztatsache lediglich als erschütterlich zu berücksichtigende Erkenntnisquelle und nicht als bindende Feststellung herangezogen wird.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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