Die Wählerliste entscheidet über das aktive und passive Wahlrecht und bildet damit das Fundament für die Legitimation der gesamten Arbeitnehmervertretung. Fehler in diesem Verzeichnis führen in der Praxis regelmäßig zur Anfechtbarkeit oder im Extremfall sogar zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Da das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sowie jüngere Rechtsprechungen die Anforderungen und Korrekturmöglichkeiten präzisiert haben, ist für Wahlvorstände und
Arbeitgeber höchste Sorgfalt geboten.
Fundamentale Bedeutung der Wählerliste
Nur Beschäftigte, die in der Wählerliste stehen, können mitwählen und gewählt werden. Diese Liste ist daher von enormer Bedeutung und muss zwingend fehlerfrei sein, da die Wahl sonst anfechtbar ist. Zuständig für die Erstellung und Führung der Wählerliste ist der Wahlvorstand. Dieser trägt die Verantwortung dafür, dass alle wahlberechtigten Beschäftigten erfasst werden – und zwar getrennt nach den Geschlechtern männlich, weiblich und divers. Die Liste muss zwingend den Vornamen, den Nachnamen und das Geburtsdatum enthalten. Sofern eine Briefwahl in Betracht kommt, müssen zudem die privaten Adressen der Beschäftigten aufgenommen werden.
Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist der Wahlvorstand auf die Kooperation des Arbeitgebers angewiesen. Die nötigen Unterlagen und Personaldaten bekommt der Wahlvorstand von der Personalabteilung oder direkt vom Arbeitgeber. Wichtig für die Praxis ist hierbei, dass Datenschutzgesichtspunkte der Herausgabe dieser Daten nicht entgegenstehen. Der Wahlvorstand benötigt die Informationen, einschließlich der privaten Postadressen, zur Durchführung seiner gesetzlich normierten Aufgaben. Ein Anspruch auf Herausgabe von Arbeitnehmerlisten besteht jedoch erst für den ordnungsgemäß bestellten Wahlvorstand; Wahlinitiatoren, die lediglich zu einer Wahlversammlung einladen, haben gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Vorlage solcher Listen (vgl. ArbG Berlin, 26.08.2022 - Az:
41 BVGa 7430/22).
Wer gehört in die Wählerliste und wer nicht?
Nicht immer ist eindeutig, wer genau wahlberechtigt ist und damit in die Wählerliste gehört. Grundsätzlich sind dies alle im Betrieb Beschäftigten mit einem festen Arbeitsverhältnis. Dazu zählen nach ständiger Rechtslage insbesondere:
- Beschäftigte in Teilzeit oder Altersteilzeit
- Befristet Beschäftigte, wie Nebenjobber, Minijobber, Aushilfs- oder Saisonarbeiter
- Beschäftigte im Home-Office
- Beschäftigte mit (Langzeit-) Erkrankung, im Mutterschutz oder in Elternzeit
- Leiharbeitnehmer, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt sind
Besondere Aufmerksamkeit ist bei Leiharbeitnehmern erforderlich. Diese dürfen mitwählen, wenn am Tag der Stimmabgabe feststeht, dass sie mindestens drei Monate im Betrieb tätig sein werden. Da eine Berichtigung der Wählerliste mittlerweile bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich ist (§ 4 Abs. 3 S. 2 Wahlordnung), können auch kurzfristig neu eingestellte Leiharbeitnehmer noch rechtzeitig erfasst werden.
Demgegenüber gehören bestimmte Personengruppen ausdrücklich nicht in die Wählerliste. Hierzu zählen Organvertreter, Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder sowie Selbstständige und Freelancer, sofern keine Scheinselbstständigkeit vorliegt. Auch FSJler, 1-Euro-Kräfte und Arbeitnehmer in der Freistellungsphase der Altersteilzeit sind nicht aufzunehmen. Ebenfalls ausgenommen sind
leitende Angestellte. Hierbei ist jedoch eine präzise juristische Abgrenzung vonnöten: Leitender Angestellter ist nur, wer selbstständig Personal einstellen oder entlassen kann.
Korrektur der Wählerliste ist bis zur letzten Sekunde möglich
Die Wählerliste wird vom Wahlvorstand für alle Beschäftigten zur Einsicht ausgelegt, sobald das Wahlverfahren offiziell eingeleitet wird. Sinn dieser Bekanntmachung ist es, allen Wahlberechtigten die Prüfung der Richtigkeit ihrer Daten zu ermöglichen. Werden Fehler festgestellt, muss die Liste korrigiert werden.
Seit dem Jahr 2021 gibt es hierzu eine wesentliche Neuerung: Während früher Korrekturen nur bis zum Tag vor dem Beginn der Wahl zulässig waren und spätere Änderungen die Wahl anfechtbar machten, ist eine Berichtigung nun bis zum Abschluss der Wahl, also bis zum Ende der Stimmabgabe, zulässig (vgl. § 4 Abs. 3 S. 2 WO). Dies erhöht die Flexibilität und hilft, formale Fehler kurzfristig zu heilen.
Für die Bestimmung der Sitze des Minderheitengeschlechts sowie für die Anzahl der benötigten Stützunterschriften ist dagegen die Zahl der Wahlberechtigten zum Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens maßgeblich (vgl. LAG Nürnberg, 17.07.2023 - Az:
1 TaBV 1/23).
Welche Rolle spielt der Minderheitenschutz?
Bei der Erstellung der Wählerliste und der anschließenden Ermittlung der Sitzverteilung spielt der Minderheitenschutz eine gewichtige Rolle. Gemäß
§ 15 Abs. 2 BetrVG muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im
Betriebsrat vertreten sein. Dies gilt seit der Anerkennung des dritten Geschlechts („divers“) für alle drei Kategorien.
Allerdings darf dieser Schutz nicht einseitig ausgelegt werden. Das Arbeitsgericht Berlin entschied, dass die Vorschriften zum Minderheitenschutz nicht so interpretiert werden können, dass lediglich das dritte Geschlecht (divers) profitiert, während das im Verhältnis von Frauen und Männern in der Minderheit befindliche Geschlecht bei den Mindestsitzen unberücksichtigt bleibt (vgl. ArbG Berlin, 07.05.2024 - Az:
36 BV 10794/23).
Ein fehlerhafter Hinweis auf den zu wahrenden Minderheitenschutz bereits im Wahlausschreiben kann die gesamte Wahl übrigens unwirksam machen.
Was ist bei Briefwahl und Home-Office zu beachten?
Die zunehmende Digitalisierung und die Arbeit im Home-Office stellen den Wahlvorstand bei der Führung der Wählerliste vor neue Herausforderungen. Der Wahlvorstand darf Arbeitnehmern, von denen bekannt ist, dass sie zum Wahlzeitpunkt wegen mobiler Arbeit oder Kurzarbeit voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die Briefwahlunterlagen unaufgefordert zusenden (vgl. § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO).
Hierbei ist jedoch Genauigkeit gefragt: Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass eine pauschale Versendung an alle zur mobilen Arbeit berechtigten Personen problematisch sein kann, wenn der Wahlvorstand wusste, dass bestimmte Mitarbeiter trotz der Berechtigung im Betrieb anwesend sein würden (vgl. BAG, 23.10.2024 - Az:
7 ABR 34/23). Zudem müssen die Unterlagen so rechtzeitig versandt werden, dass sie die Wähler spätestens eine Woche vor der Stimmabgabe erreichen, um das aktive und passive Wahlrecht nicht zu beeinträchtigen (vgl. ArbG Braunschweig, 13.07.2022 - Az:
3 BV 5/22).
Richtiger Umgang mit der Wählerliste und den Briefwahlumschlägen
Ein besonders sensibler Bereich ist der Umgang mit der Wählerliste während des Wahlvorgangs. Der Wahlvorstand muss den Grundsatz der freien Wahl wahren. Das bedeutet auch, dass die Freiheit, nicht zu wählen, geschützt ist. Wenn der Wahlvorstand einem Wahlbewerber Einblick in die Wählerliste gewährt, aus der durch Stimmabgabevermerke ersichtlich ist, wer noch nicht gewählt hat, stellt dies einen schwerwiegenden Wahlfehler dar (vgl. BAG, 06.12.2000 - Az:
7 ABR 34/99). Eine dadurch entstehende Drucksituation für die Beschäftigten ist mit demokratischen Wahlgrundsätzen nicht vereinbar.
Ebenso muss die Öffnung der Freiumschläge bei der Briefwahl unter strenger Beachtung der Öffentlichkeit erfolgen. Gemäß § 26 Abs. 1 WO hat dies unmittelbar vor Abschluss der Stimmabgabe in einer öffentlichen Sitzung zu geschehen. Ort und Zeitpunkt dieser Sitzung müssen der Betriebsöffentlichkeit rechtzeitig bekannt gemacht werden, damit eine effektive Kontrolle möglich ist (vgl. LAG Hessen, 24.09.2018 - Az:
16 TaBV 50/18). Ein bloßer Verweis auf das geöffnete Wahllokal reicht hierfür nicht aus.
Anfechtbarkeit der Wahl: Wer darf wann klagen?
Die Unrichtigkeit der Wählerliste ist einer der häufigsten Gründe für eine Wahlanfechtung nach
§ 19 BetrVG. Hierbei gelten jedoch seit 2021 verschärfte Regeln. Beschäftigte können die Wahl wegen einer unrichtigen Wählerliste nur dann anfechten, wenn sie zuvor ordnungsgemäß Einspruch gegen die Liste eingelegt hatten. Ohne diesen vorherigen Einspruch ist eine spätere Anfechtung, die lediglich auf die Unrichtigkeit der Liste gestützt wird, ausgeschlossen.
Für den Arbeitgeber ist die Hürde noch höher: Er darf die Wahl nicht anfechten, wenn die Unrichtigkeit der Wählerliste auf seinen eigenen fehlerhaften Angaben beruht. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Arbeitgeber durch bewusste oder fahrlässige Falschinformationen ein „Hintertürchen“ für eine spätere Wahlanfechtung offen hält.
Zu beachten ist, dass nicht jeder Fehler automatisch zur Unwirksamkeit führt. Eine Anfechtung ist nur erfolgreich, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde und das Wahlergebnis dadurch hätte beeinflusst werden können. Bei massiven Verstößen gegen den Betriebsbegriff – etwa wenn
Arbeitnehmer eines Standorts mitgewählt haben, der gar nicht zum Wahlbetrieb gehört – bleibt die Anfechtung jedoch auch ohne vorherigen Einspruch gegen die Wählerliste möglich, da dies über die bloße Unrichtigkeit der Namensliste hinausgeht (vgl. LAG Baden-Württemberg, 19.03.2024 - Az:
15 TaBV 2/23).