Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Erfüllung der Offenlegungspflicht nach
§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG und der Konkretisierungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG setzt das Bestehen eines formwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags im Zeitpunkt des Überlassungsbeginns voraus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen kraft Gesetzes ein
Arbeitsverhältnis zustande gekommen und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger zu beschäftigen.
Die A GmbH stellte den Kläger am 4. Juni 2012 als Arbeitnehmer ein. Seitdem war er zunächst bei der E GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, und anschließend bei der Beklagten als Lagerist tätig. Er wurde dort im Wareneingang und -ausgang, in der Kommissionierung und in der Inventur beschäftigt.
Bis zum 15. Februar 2018 erfolgte der Einsatz auf Grundlage eines nominellen Werkvertrags, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es sich dabei tatsächlich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelte. Ab dem 16. Februar 2018 wurde der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags beschäftigt, der von der A GmbH am 5. Februar 2018 und von E GmbH am 28. Februar 2018 unterzeichnet wurde. Der Vertrag enthält eine von den Vertragsparteien zeitgleich unterzeichnete Anlage mit Angaben zum Einsatz des Klägers vom 16. Februar 2018 bis zum 31. Dezember 2018. Über den geplanten Einsatz des Klägers in diesem Zeitraum informierte die Beklagte den bei ihr gebildeten
Betriebsrat mit Schreiben vom 5. Februar 2018. Der Betriebsrat stimmte am 8. Februar 2018 zu.
Zum 1. Januar 2019 ging der Betrieb der A GmbH auf die W GmbH über. Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb permanent Arbeitnehmer der A GmbH bzw. der W GmbH.
Der Kläger hat zuletzt ua. die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei mit Wirkung zum 16. Februar 2018 ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, weil die gesetzlichen Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten vor der Überlassung von Arbeitnehmern nicht eingehalten worden seien. Die Offenlegungspflicht könne nur durch einen im Zeitpunkt des Einsatzes formwirksam geschlossenen Überlassungsvertrag erfüllt werden. Daran fehle es. Der Vertrag mit der E GmbH sei erst zustande gekommen, nachdem er seine Tätigkeit bei der Beklagten bereits aufgenommen gehabt hätte.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags den Standpunkt eingenommen, die gesetzlichen Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten gewahrt zu haben. Für deren Erfüllung komme es nicht darauf an, ob bereits bei Beginn der Arbeitnehmerüberlassung ein formwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vorliege. Im Fall des Klägers sei die Überlassung offen erfolgt. Nachdem die Beklagte sich entschieden habe, den Kläger einzusetzen, sei der Betriebsrat beteiligt worden. Die A GmbH habe den Kläger als Leiharbeitnehmer durch die Unterzeichnung der Anlage zum Arbeitnehmerüberlassungsvertrag konkretisiert.
Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.
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