Der
Betriebsrat hat auch hinsichtlich einer kurzzeitigen Beschäftigung von Leiharbeitern (hier: für vier Wochen) ein Mitbestimmungsrecht, da die Beschäftigung von Zeitarbeitern immer mitbestimmungspflichtig ist.
Die Eingliederung eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Entleihers ist als Einstellung nach
§ 99 BetrVG mitbestimmungspflichtig, wenn der Verleiher einen bereits gemäß § 99 BetrVG eingestellten Arbeitnehmer austauscht.
Der Betriebsrat ist daher ausreichend zu informieren - es besteht jedoch kein Anspruch darauf, die Identität der Leiharbeiter zu erfahren, wenn diese auch dem
Arbeitgeber nicht bekannt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat allerdings regelmäßig vor der Einstellung über die Person der einzustellenden Arbeitnehmer zu informieren. Dies gilt nach
§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG auch für die Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung. Gemäß
§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind als Ausnahme gesetzlich vorgesehen lediglich die Fälle, in denen die vorläufige Durchführung der Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Das Bundesarbeitsgericht hat darüber hinaus allerdings die Ansicht vertreten, dass Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung unter Umständen gewisse Beschränkungen des Umfangs der Unterrichtungspflicht rechtfertigen können. Daraus wird verbreitet die Ansicht abgeleitet, dass der Arbeitgeber die Personalien einzustellender Leiharbeitnehmer vor der Einstellung nur dann dem Betriebsrat mitteilen müsse, wenn sie ihm vorher bekannt sind. Er sei dagegen nicht verpflichtet, durch eigene Ermittlungen vor der Einstellung die Identität der verliehenen Arbeitnehmer zu klären, wenn es ihm auf diese nicht ankommt.
Der Austausch von Leiharbeitnehmern während einer Verleihperiode ist als Einstellung gemäß §§ 99, 100 BetrVG beteiligungspflichtig.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.