Nach
§ 15 Abs. 6 BEEG kann der
Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin während der Gesamtdauer der
Elternzeit vom
Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG zweimal eine Verringerung der vertraglich festgelegten
Arbeitszeit beanspruchen.
Das Recht, vom Schuldner ein Tun zu verlangen (Anspruch im Sinne von § 194 BGB), richtet sich hier auf die Zustimmung des Arbeitgebers zu der vom Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 7 Satz 2 BEEG beantragten Vertragsänderung.
Der Arbeitgeber hat dem Antrag des Arbeitnehmers zuzustimmen, soweit nicht dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun.
Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben.
Auch im Rahmen des § 15 Abs. 6 BEEG soll der Arbeitgeber entsprechend § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG insbesondere vor einer betrieblich nicht sinnvoll verwertbaren Beschäftigung, die sich insbesondere aus einem Personalüberhang ergeben kann, geschützt werden.
Besteht für die Beschäftigung einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitskraft während der laufenden Elternzeit betrieblich kein Bedarf, so kann dem Arbeitgeber eine zusätzliche Belastung dadurch, dass er eine Arbeitnehmerin während der Elternzeit in Teilzeit beschäftigt, nicht auferlegt werden.
Die betrieblichen Gründe, die der Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung entgegenstehen, müssen dringend sein. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist eng zu verstehen. Entgegenstehende dringliche betriebliche Gründe sind die Ausnahme, wobei an das objektive Gewicht der Ablehnungsgründe nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG erhebliche Anforderungen zu stellen sind.
Mit dem Begriff „dringend“ wird nämlich ausgedrückt, dass eine Angelegenheit, notwendig, erforderlich oder sehr wichtig ist. Die entgegenstehenden betrieblichen Interessen müssen zwingende Hindernisse für die beantragte Verkürzung der Arbeitszeit darstellen.
Inhalt und Umfang der vom Arbeitgeber darzulegenden Tatsachen richtet sich hierbei nach dem Lebenssachverhalt, auf den er die Zustimmungsverweigerung stützt.
Geht es um die Unteilbarkeit des Arbeitsplatzes oder die Unvereinbarkeit der gewünschten Teilzeitarbeit mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, ist das für
§ 8 TzBfG entwickelte Prüfungsschema anzuwenden. Der Arbeitgeber muss in dieser Fallgruppe alle Möglichkeiten der betrieblichen Umorganisation prüfen und überzeugend darlegen, dass eine Reduzierung der bisherigen Arbeitszeit anstelle des vom Gesetz uneingeschränkt vorgesehenen Totalausfalles für die Dauer der Elternzeit nicht durchführbar ist.
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