Eine nach Maßgabe des
§ 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG aufgrund eines
Tarifvertrags der Einsatzbranche durch
Betriebsvereinbarung auf 48 Monate verlängerte Überlassungshöchstdauer hält sich im Rahmen dessen, was als „vorübergehend“ iSd. § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG iVm. Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist.
Der Entleiher und der bei ihm gebildete
Betriebsrat verfügen nicht über die Regelungskompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarung das Recht des Verleihers einzuschränken, bei ihm angestellte
Leiharbeitnehmer aus dem Entleiherbetrieb abzuziehen.