Eine
Betriebsvereinbarung, die vorsieht, dass
Arbeitnehmer künftig keine bezahlte Freistellung von der
Arbeitspflicht für eine Frühstückspause während der
Arbeitszeit mehr erhalten, verstößt gegen die tarifliche Regelungssperre des
§ 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn der einschlägige
Tarifvertrag bereits Regelungen über Arbeitsbefreiung enthält. Eine solche Bestimmung unterliegt weder der Mitbestimmung nach
§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 7 noch 10 BetrVG.
Die tarifliche Regelungssperre nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG untersagt Betriebsvereinbarungen zu Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt oder üblicherweise tariflich ausgestaltet sind. Diese Sperrwirkung entfällt nur, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt (§ 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Sie gilt unabhängig von der Tarifgebundenheit des
Arbeitgebers und erfasst auch Regelungen, die den tariflichen Vorgaben nicht widersprechen, sofern sie denselben Regelungsgegenstand betreffen. Ziel ist der Schutz der Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG und die Vermeidung konkurrierender Regelungsbefugnisse der Betriebsparteien (vgl. BAG, 23.01.2018 - Az: 1 AZR 65/17; BAG, 29.04.2015 - Az:
7 ABR 102/12).
Die vorliegend im einschlägigen Tarifvertrag für die Bediensteten der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und Kraftverkehrsbetriebe (ETV) enthaltenen Vorschriften des § 12 ETV regeln umfassend die Freistellung von der Arbeitspflicht, einschließlich der Fälle, in denen eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung gewährt werden kann. Diese Regelungen erfassen damit den Gegenstand der Freistellung, der durch die Betriebsvereinbarung betroffen ist. Eine Betriebsvereinbarung, die eine bisher gewährte Freistellung von der Arbeitspflicht beendet, greift folglich in den durch Tarifvertrag abschließend geregelten Bereich ein. Sie ist daher nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG unwirksam.
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