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Vergütung für Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 16 Minuten

Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen können eine bestimmte Vergütung beanspruchen, wenn eine geringere Vergütung sie wegen ihres Amts benachteiligen würde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien streiten darüber, ob der vormals als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen freigestellten Klägerin aufgrund eines fiktiven Beförderungsanspruchs eine höhere Vergütung zusteht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend das rechtliche Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. August 2020 eine Vergütung nach Maßgabe des Levels 3 der GBV zu gewähren, bejaht. Durch die Entscheidung über den Antrag wird der über die Vergütung der Klägerin bestehende Streit der Parteien insgesamt bereinigt. Über außerhalb des Antrags liegende Vergütungselemente, etwa das Gehaltsband, herrscht zwischen den Parteien kein Streit.

Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1. August 2020 nach Level 3 der GBV zu vergüten. Die Begründung des Berufungsurteils hält einer revisionsrechtlichen Kontrolle zwar nicht in allen Punkten stand. Es erweist sich aber im Ergebnis als richtig.

1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Klägerin eine Vergütung nach Level 3 der GBV nicht aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. § 179 Abs. 2 SGB IX beanspruchen kann.

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BAG, 25.02.2025 - Az: 9 AZR 5/24

ECLI:DE:BAG:2025:250225.U.9AZR5.24.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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