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Gezieltes Anstrahlen des Nachbargrundstücks ist unzulässig

Mietrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wird ein Nachbargrundstück gezielt durch Außenbeleuchtung angestrahlt, stellt dies eine wesentliche und nicht ortsübliche Beeinträchtigung dar, gegen die ein Unterlassungsanspruch besteht. Zum Nachweis der Beeinträchtigung angefertigte Videoaufnahmen sind im Zivilprozess verwertbar, wenn sie anlassbezogen und zeitlich begrenzt erfolgen und das Interesse an der Rechtswahrnehmung das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen überwiegt.

Unterlassungsanspruch bei gezielter Ausleuchtung des Nachbargrundstücks

Ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 906 Abs. 2 BGB analog setzt voraus, dass von einem Grundstück eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ausgeht, die zudem nicht ortsüblich ist. Bei der zielgerichteten Anstrahlung eines fremden Grundstücks durch Außenleuchten kann diese Voraussetzung erfüllt sein, wenn die eingesetzten Lichtquellen eine erhebliche Leuchtkraft entfalten und erkennbar auf das Nachbargrundstück ausgerichtet sind.

Für die Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung kommt es maßgeblich auf die Intensität der Lichtquelle sowie deren Ausrichtung an. Handelsübliche Außenleuchten mit geringer Lichtstärke, die der allgemeinen Beleuchtung eines Grundstücks dienen, begründen regelmäßig keine relevante Beeinträchtigung. Anders verhält es sich, wenn zusätzliche, stärkere Lichtquellen - etwa Baustrahler oder Handscheinwerfer - eingesetzt werden, die erkennbar in Richtung des Nachbargrundstücks leuchten. Im vorliegend zu entscheidenden Fall waren dies eine über das Balkongeländer gehängte beziehungsweise auf einem Stab installierte Bauleuchte, ein hinter einem Fenster platzierter Strahler sowie ein zusätzlich eingesetzter Handscheinwerfer.

Wie wird die Zweckbestimmung der Beleuchtung ermittelt?

Da die tatsächliche Motivation für die Installation von Außenbeleuchtung im Streitfall häufig nicht unmittelbar nachweisbar ist, kann auf die Zweckbestimmung im Wege des Indizienbeweises geschlossen werden. Maßgebliche Indizien sind insbesondere die konkrete Positionierung und Ausrichtung der Leuchten. Zeigt sich anhand dieser Umstände, dass eine Beleuchtung nicht der Ausleuchtung des eigenen Grundstücks, sondern erkennbar der direkten Anstrahlung des Nachbargrundstücks dient, kann hieraus auf eine schikanöse Zweckbestimmung geschlossen werden. Pauschale und nicht näher substantiierte Behauptungen zu angeblichen Störungen durch die Gegenseite, die die Installation der Beleuchtung rechtfertigen sollen, sind bei fehlender Konkretisierung im Rahmen der Darlegungslast unbeachtlich.

Liegt eine gezielte, der Schikanierung dienende Ausleuchtung vor, fehlt es zugleich an der Ortsüblichkeit im Sinne des § 906 Abs. 2 BGB, da eine derartige Nutzung von Außenbeleuchtung nicht dem üblichen Gebrauch entspricht.

Verwertbarkeit von Videoaufnahmen im Zivilprozess

Zur Beweisführung vorgelegte Videoaufnahmen unterliegen im Zivilprozess keinem gesetzlich geregelten, wohl aber einem aus der Verfassung abzuleitenden Beweisverwertungsverbot, sofern durch die Beweiserhebung in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht eingegriffen wird und die Verwertung nicht ausnahmsweise im Wege der Güterabwägung gerechtfertigt ist (vgl. Zöller-Greger, § 286, Rdnr. 15a m.w.N.). Betroffen ist regelmäßig das allgemeine Persönlichkeitsrecht des ungefragt Aufgezeichneten, dem das Interesse des Aufzeichnenden an der Wahrnehmung beziehungsweise Wahrung eigener Rechte gegenüberzustellen ist (vgl. Zöller-Greger, § 286, Rdnr. 15b; BGH, 25.04.1995 - Az: VI ZR 272/94).

Im Rahmen dieser Abwägung ist zunächst die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen zu berücksichtigen. Von einer geringeren Eingriffsintensität ist auszugehen, wenn die Aufnahmen bei Dunkelheit erfolgen und die abgebildete Person allenfalls schemenhaft erkennbar ist, ein Hineinfilmen in den privaten Wohnbereich allenfalls unbeabsichtigte Nebenfolge ist und sich die Aufzeichnung auf kurze Zeiträume beschränkt.

Entscheidend zugunsten der Verwertbarkeit fällt ins Gewicht, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen - also aus konkretem Anlass einer erneuten Beeinträchtigung und zu dem Zweck erfolgt, diese als Beweismittel zu sichern - und nicht als dauerhafte, verdachtsunabhängige Überwachung ausgestaltet ist. Eine solche verdachtsunabhängige Dauerbeobachtung, die auch unbeteiligte Dritte erfassen kann, ist demgegenüber grundsätzlich unzulässig. Zu berücksichtigen ist ferner, ob dem Beweisführer andere, gleich geeignete Möglichkeiten zur Dokumentation der Beeinträchtigung zur Verfügung standen.

Reichweite des Unterlassungstenors

Der Unterlassungsanspruch ist auf die konkret festgestellte Beeinträchtigung zu beschränken. Untersagt werden kann daher nur die zielgerichtete Ausleuchtung des Nachbargrundstücks, nicht hingegen der Betrieb sämtlicher Außenleuchten an der dem Nachbargrundstück zugewandten Gebäudeseite insgesamt.


LG Köln, 26.04.2000 - Az: 9 S 362/99


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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