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Persönlichkeitsrecht schützt Entmündigte vor Offenbarungspflicht im Mietrecht

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Entmündigten wird verletzt, wenn ein Gericht ohne hinreichende Abwägung der betroffenen Belange davon ausgeht, dieser sei beim Abschluss eines Mietvertrages zur Offenbarung seiner Entmündigung verpflichtet gewesen. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfordert vielmehr eine Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen und den schutzwürdigen Interessen des Vertragspartners.

Was schützt das Allgemeines Persönlichkeitsrecht?

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses gewährt dem Einzelnen die Befugnis, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Zu den hiervon erfassten Daten gehören auch Akt und Status einer gerichtlichen Entmündigung.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung entfaltet nicht nur Schutzwirkung gegenüber unmittelbaren staatlichen Eingriffen. Es wirkt als objektive Norm auch in das Privatrecht hinein und beeinflusst die Auslegung und Anwendung zivilrechtlicher Vorschriften. Die Fachgerichte sind verfassungsrechtlich verpflichtet zu prüfen, ob die Anwendung einer zivilrechtlichen Norm im Einzelfall Grundrechte berührt; ist dies der Fall, sind die betroffenen Vorschriften im Lichte der Grundrechte auszulegen. Verfehlt ein Gericht diesen Maßstab, liegt darin nicht nur ein Verstoß gegen objektives Verfassungsrecht, sondern eine Verletzung des Grundrechts des Betroffenen durch einen Träger öffentlicher Gewalt.

Wie ist die Pflicht zur Offenbarung gegenüber einem Vertragspartner zu beurteilen?

Die öffentliche Bekanntmachung einer Entmündigung greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein (vgl. BVerfG, 09.03.1988 - Az: 1 BvL 49/86). Daneben stellt jedoch auch die Verpflichtung zur Offenbarung gegenüber einem Vertragspartner einen Grundrechtseingriff dar. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird zwar nicht vorbehaltlos gewährt und kann seine Grenze in den Rechten Dritter finden, Art. 2 Abs. 1 GG. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Geheimhaltungsinteresse von vornherein zurückzutreten hat, sobald Rechte eines anderen berührt sind. Erforderlich ist vielmehr eine Abwägung der widerstreitenden Belange im Rahmen der zivilrechtlichen Beurteilung.

Bei dieser Abwägung ist auf Seiten des Betroffenen zu berücksichtigen, dass sich die Entmündigung nicht auf eine bloße Beschränkung im Rechtsverkehr reduziert, sondern die Person als Ganzes betrifft. Die Offenbarung birgt die Gefahr einer sozialen Stigmatisierung und kann am Sozialstaatsprinzip orientierte Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung erschweren (vgl. BVerfG, 09.03.1988 - Az: 1 BvL 49/86). Müsste ein Entmündigter seine Entmündigung gegenüber jedem Vertragspartner ungeprüft offenbaren, ohne dass dessen schutzwürdiges Interesse an der Offenlegung geprüft wird, würde ihm der Zugang zu Wohnraum erheblich erschwert, da ein Vermieter typischerweise von einer geminderten Zuverlässigkeit des Entmündigten ausgeht. Diese nachteiligen Folgen für den Betroffenen sind dem aus der Eigentumsgarantie folgenden Interesse des Vermieters an einer Information über den Vertragspartner gegenüberzustellen.

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Entmündigung wegen Geisteskrankheit und wegen Geistesschwäche?

Im Rahmen der Interessenabwägung ist von Bedeutung, auf welchem Grund die Entmündigung beruht. Eine Entmündigung wegen Geistesschwäche führt gemäß § 114 BGB lediglich zu einer beschränkten Geschäftsfähigkeit, nicht jedoch zur Geschäftsunfähigkeit. Geschäftsunfähigkeit setzt nach § 104 Nr. 3 BGB eine Entmündigung wegen Geisteskrankheit voraus. Zwar kann auch bei einem wegen Geistesschwäche Entmündigten ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit vorliegen und zur sogenannten natürlichen Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2 BGB führen. Eine solche krankhafte Störung kann jedoch nicht ohne weiteres aus der Entmündigung wegen Geistesschwäche als solcher gefolgert werden. Die gesetzliche Differenzierung zwischen den Entmündigungsgründen und den daran anknüpfenden Rechtsfolgen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber bei Geistesschwäche nicht typischerweise von natürlicher Geschäftsunfähigkeit ausgeht.

Die unzutreffende Gleichstellung eines wegen Geistesschwäche Entmündigten mit einem Geschäftsunfähigen wirkt sich auf das Gewicht der gegenläufigen Interessen aus. Das Interesse des Vermieters an einem wirksamen Vertragsschluss mit gesicherter Mietzinszahlung kann auch ohne Offenbarung der Entmündigung gewahrt sein, etwa wenn der gesetzliche Vertreter dem Vertragsschluss zugestimmt und die Erfüllung der Zahlungspflichten zugesichert hat. Auch das Risiko bei Vertragsverletzungen stellt sich bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche anders dar als bei einer Entmündigung wegen Geisteskrankheit, da im ersteren Fall keine Vermutung für eine Schuldunfähigkeit nach §§ 827 Satz 1, 276 Abs. 1 Satz 3 BGB besteht.

Welche Folge ergibt sich für die fachgerichtliche Entscheidung?

Ein fachgerichtliches Urteil, das die genannten Abwägungsgesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt und ohne nähere Prüfung von einer Offenbarungspflicht des Entmündigten ausgeht, verkennt die Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf das Privatrecht und verletzt dieses Grundrecht.

Vorliegend hatte das Fachgericht eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen arglistiger Täuschung über die Entmündigung gebilligt, ohne die beschränkte - statt vollständig aufgehobene - Geschäftsfähigkeit des Betroffenen sowie dessen Geheimhaltungsinteresse angemessen in die Abwägung einzustellen.


BVerfG, 11.06.1991 - Az: 1 BvR 239/90


Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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