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Elektromagnetische Felder: Staat muss nicht gegen hypothetische Mobilfunk-Gefahren vorgehen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgt die staatliche Pflicht zum Schutz der menschlichen Gesundheit. Diese Schutzpflicht entfaltet jedoch keine uneingeschränkte Handlungspflicht für den Verordnungsgeber in jeder Situation möglicher Gefährdung. Dem Verordnungsgeber kommt bei ihrer Erfüllung ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Eine Verletzung dieser Schutzpflicht kann verfassungsrechtlich nur festgestellt werden, wenn Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen wurden oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen.

Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründet keine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen. Geltende Grenzwerte - vorliegend die in Anhang 1 zu § 2 der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte für Hochfrequenzanlagen, die sich an nachweisbaren Gesundheitsgefahren durch gewebliche Erwärmung orientieren - können verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Von einem solchen Defizit kann nicht gesprochen werden, solange die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abgeschätzt werden kann. Es bleibt in diesem Fall allein der politischen Entscheidung des Verordnungsgebers überlassen, ob er unter gebotener Beachtung konkurrierender öffentlicher und privater Interessen Vorsorgemaßnahmen in einer Situation wissenschaftlicher Ungewissheit ergreift. Eine Verpflichtung, den Verordnungsgeber auf ungeklärter Tatsachengrundlage zur Herabsetzung von Grenzwerten anzuhalten, allein weil nachteilige Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, lässt sich aus der Schutzpflicht nicht ableiten.

Bei komplexen Gefährdungslagen, über die noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, kommt dem Verordnungsgeber ein angemessener Erfahrungs- und Anpassungsspielraum zu. Es ist dessen Aufgabe, den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können. Eine Verletzung dieser Nachbesserungspflicht kann gerichtlich erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit auf Grund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

Die staatliche Schutzpflicht verlangt von den Gerichten in einer Situation wissenschaftlicher Ungewissheit weder, ungesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen mit Hilfe des Prozessrechts zur Durchsetzung zu verhelfen, noch die Vorsorgeentscheidung des Verordnungsgebers kontinuierlich unter Kontrolle zu halten und die Schutzeignung von Grenzwerten jeweils nach dem aktuellen Forschungsstand zu beurteilen. Eine eigenständige gerichtliche Risikoeinschätzung auf der Grundlage einer Beweiserhebung setzt die konkrete Darlegung gesicherter Erkenntnisse von erheblichem wissenschaftlichem Gewicht voraus, die anerkannte Stellen über eine unzureichende Schutzeignung der geltenden Grenzwerte gewonnen haben. Diese eingeschränkte Prüfungsbefugnis trägt den nach Funktion und Verfahrensweise unterschiedlichen Erkenntnismöglichkeiten von Exekutive und Gerichten Rechnung.

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