Ein Teilentzug der
elterlichen Sorge ist nicht aufrechtzuerhalten, wenn sich die die Überforderungssituation der Eltern grundlegend zum Positiven verändert hat und eine
Kindeswohlgefährdung bei Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt - begleitet durch ein Helfersystem - nicht mehr feststellbar ist.
Nach
§ 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr selbst abzuwenden. Ein Teilentzug der elterlichen Sorge nach § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB setzt dabei voraus, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und weniger einschneidende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen. Das Gericht hat dabei stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten: Eingriffe in das Sorgerecht sind nur insoweit zulässig, als mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen oder als unzureichend anzusehen sind.
Maßgeblich für die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung ist nicht ein einmal festgestellter Zustand, sondern die aktuelle Situation zum Zeitpunkt der Entscheidung. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse grundlegend verändert - etwa durch den Wegfall belastender Faktoren wie beruflicher Doppelbelastung beider Elternteile oder durch die erklärte und glaubhafte Bereitschaft der Eltern, nunmehr öffentliche Hilfen anzunehmen - ist eine erneute umfassende Prüfung erforderlich. Frühere Überforderungssituationen begründen für sich genommen keine fortdauernde Gefährdung des Kindeswohls, wenn sich die Rahmenbedingungen wesentlich verändert haben.
Zeigt ein Sachverständigengutachten, dass die Eltern über ausreichende Bindungen zu den Kindern und über erzieherische Grundfähigkeiten verfügen, die eine Grundversorgung sowie die gesundheitliche und schulische Betreuung sicherstellen, schließt das Vorhandensein erzieherischer Defizite - etwa mangelnde Impulskontrolle oder eingeschränkte Fähigkeit zur Wahrnehmung kindlicher Bedürfnisse - einen Verbleib der Kinder im elterlichen Haushalt nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob diese Defizite bei Begleitung durch ein geeignetes Helfersystem eine konkrete Kindeswohlgefährdung begründen. Ist dies nicht der Fall, gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Vorrang milderer Maßnahmen.
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