Eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern ist zu verneinen, wenn ein Elternteil dem Anderen über Jahre einen sexuellen Missbrauch des gemeinsamen Kindes unterstellt, obwohl alle durchgeführten strafrechtlichen wie kinderschutzrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen keinerlei Hinweise auf die Richtigkeit der Behauptung ergeben haben.
Eine Basis für eine kindeswohlorientierte Kommunikation zwischen den Kindeseltern liegt nicht vor, wenn der eine Elternteil dem Anderen fortdauernde Manipulationen, Provokationen und Bedrohungen gegenüber ihm und dem gesamten Helfersystem vorwirft und jede direkte Kontaktaufnahme verweigert.
Hierzu führte das Gericht aus:
Leben die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ist gemäß
§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB einem Elternteil auf seinen Antrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils die
elterliche Sorge allein zu übertragen, wenn dies dem
Kindeswohl am besten entspricht.
Das den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist.
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