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Bestimmungsrecht über den Vornamen

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern begehren im Wege der einstweiligen Anordnung wechselseitig das Recht, ihrem gemeinsamen Sohn einen Vornamen zu erteilen.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind verheiratet, leben aber seit dem (…) 2015 getrennt. Aus der Ehe ist der Sohn (…) hervorgegangen. Für ihren zweiten, am (…) 2016 geborenen Sohn können sie sich nicht auf einen Vornamen einigen. Infolgedessen wird keine Geburtsurkunde ausgestellt.

Die Antragstellerin möchte, dass der Sohn L. heißt. Sie meint, dass sie ohne Geburtsurkunde weder einen Krankenversicherungsschutz für das Kind erlangen noch Elternzeit beantragen sowie Eltern- und Kindergeld erhalten könne . Ihr würden die finanziellen Mittel ausgehen, zumal sie für die Behandlung einer Bronchitis des Kindes bereits Arztkosten von 2.000 € zu erwarten habe.

Die Antragstellerin beantragte in erster Instanz:

Die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Antragstellerin am (…) 2016 in Lörrach geborene Sohn der Beteiligten erhält, wird der Antragstellerin übertragen.

Der Antragsgegner beantragte:

Die alleinige Entscheidungsbefugnis darüber, welcher Vorname der von der Antragstellerin am (…) 2016 in Lörrach geborene Sohn der Beteiligten erhält, wird dem Antragsgegner übertragen.

Der Antragsgegner meint, dass es ihn schmerze, wenn der Sohn L. genannt werde. Angesichts des internationalen Freundeskreises befürworte er einen kurzen, bündigen Vornamen wie beim Erstgeboren.

Mit Beschluss vom 24.03.2016 gab das Amtsgericht - Familiengericht - Lörrach dem Antrag der Antragstellerin nach persönlicher Anhörung der Beteiligten statt und wies den gegenläufigen Antrag des Antragsgegners zurück. Für Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Gegen diese ihm am 05.04.2016 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 15.04.2016, eingegangen beim Amtsgericht Lörrach am 19.04.2016, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Der Antragsgegner beantragt:

Ich beantrage die Aufhebung und Rückverweisung an das erstinstanzliche Gericht.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages.


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