Die Einräumung des Bestimmungsrechts über den Vornamen nach § 1628 BGB kommt im Wege der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nicht in Betracht, da die Entscheidung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde.
OLG Karlsruhe, 30.06.2016 - Az: 5 UF 74/16
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