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Welchen Namen erhält ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Bestimmung des Namens eines Kindes gehört zum Sorgerecht und muss als Erklärung gegenüber dem Standesbeamten abgegeben werden. Bei der Bestimmung des Namens ist zunächst einmal zwischen dem Vornamen und dem Familiennamen zu unterscheiden.

Was gilt für den Vornamen?

Bei verheirateten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht obliegt die Vornamenswahl den Eltern gemeinsam.

Hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, so kann dieses alleine über den Vornamen des Kindes bestimmen.

Hinsichtlich der Namenswahl sind die Eltern frei, solange das Kindeswohl nicht gefährdet wird und das Geschlecht des Kindes eindeutig erkennbar ist. Bei einem geschlechtsneutralen sollte ein weiterer eindeutig zuzuordnender Vorname gewählt werden. Unzulässig sind anstößige oder lächerliche Namen sowie Orts- oder Familiennamen.

Der oder die gewählten Vorname(n) müssen klar als Vorname erkennbar sein. Mehr als fünf Vornamen dürfen nicht gewählt werden.

Was gilt für den Nachnamen?

Falls die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen. Dies gilt übrigens auch dann, wenn die Eltern bei der Geburt bereits geschieden sind.

Ein Begleitname eines Elternteils kann nicht Teil des Nachnamens des Kindes werden. Nur dann, wenn der Ehename ein Doppelname ist, kann das Kind dieses ebenfalls erhalten.

Führen die Eltern dagegen keinen gemeinsamen Ehenamen, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten, ob das Kind den Namen des Vaters oder den der Mutter als Geburtsnamen erhalten soll.

Diese Erklärung muss innerhalb eines Monats nach der Geburt abgegeben werden. Wird die Frist versäumt, z. B. weil die Eltern sich nicht einigen können, überträgt das Familiengericht das Bestimmungsrecht auf einen der beiden Elternteile.

Der Geburtsname, der für das erste Kind eines Elternpaares ausgewählt worden ist, gilt auch für spätere Kinder (§ 1617 BGB).

Sofern ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hat, erhält das Kind dessen Familiennamen, sofern sich die Eltern nicht gemeinsam für den Familiennamen des anderen Elternteils entscheiden, denn um dem Kind den Familiennamen des anderen Elternteils geben zu können, ist dessen Einwilligung erforderlich.

Für den Fall, dass die gemeinsame elterliche Sorge nachträglich begründet werden sollte, können die Eltern den Familiennamen binnen drei Monaten nach Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge neu bestimmen.

Wenn ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt

Sofern mindestens ein Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, so kann das Kind den Familiennamen unter Berücksichtigung des Heimatrechts erhalten. Damit sind von den vorgenannten Regeln abweichende Familiennamen denkbar (Namenskette o.a.).

Was ist bei minderjährigen Adoptivkindern zu beachten?

Ein minderjähriges Adoptivkind erhält den Familiennamen der Adoptiveltern, wenn diese einen gemeinsamen Familiennamen führen. Andernfalls bestimmen die Adoptiveltern gemeinsam, wessen Familiennamen das Adoptivkind erhält. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie für eheliche Kinder.

Der Vorname bleibt in der Regel bestehen, sofern keine schwerwiegenden Gründe für eine Änderung vorliegen. Eine entsprechende Änderung muss eigens beantragt werden.

Wie erfolgt die Anmeldung des Namens beim Standesamt?

Zuständig für die Erstbeurkundung ist das Geburtsstandesamt des Kindes, also das Standesamt des Ortes in dem das Kind geboren wurde. Bei diesem ist der Name zu melden. Wurde das Kind nicht bei einer Hausgeburt geboren, so leitet die Geburtseinrichtung den gewählten Vor- und Familiennamen an das Standesamt automatisch weiter. Bei einer Hausgeburt müssen die Eltern die Mitteilung selber vornehmen.

Eine spätere Erklärung kann bei dem Geburts- oder Wohnsitzstandesamt aufgenommen werden.

Nach entsprechender Meldung stellt das Standesamt die Geburtsurkunde aus.
Stand: 01.03.2024 (aktualisiert am: 20.05.2025)
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