Auf Antrag des Annehmenden und mit Einwilligung des Anzunehmenden kann bei der
Annahme eines Volljährigen der Vorname des Anzunehmenden
geändert werden, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Es ist in der Literatur umstritten, ob im Fall der Annahme eines Volljährigen mit schwacher Wirkung, die durch das Amtsgericht antragsgemäß ausgesprochen worden ist, der Vorname des volljährigen Anzunehmenden geändert werden kann.
Hiergegen wird eingewandt, dass das Ziel des
§ 1757 Abs. 3 Nr. 1 BGB im Fall der Erwachsenenadoption nicht erreicht werden könne. Die Möglichkeit, auf Antrag auch den Vornamen des Anzunehmenden zu ändern, diene dazu, dass die Bindung der Annehmenden zu dem Anzunehmenden gefestigt werden könne. Dieses Ziel sei im Fall der Volljährigenadoption durch die Änderung des Vornamens aber nicht mehr erreichbar.
Die Vertreter der entgegengesetzten Auffassung verweisen darauf, dass
§ 1767 BGB auch auf § 1757 Abs. 3 Nr. 1 BGB verweise und daher auch bei der Annahme eines Volljährigen der Vorname des Anzunehmenden geändert werden könne.
Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Für diese spricht, dass § 1767 BGB ohne Einschränkung auch auf die Bestimmung des § 1757 Abs. 3 BGB verweist. Die Vorschriften über die Annahme von Volljährigen enthalten spezielle Regelungen zu den namensrechtlichen Folgen der Annahme (§ 1767 Abs. 2 BGB).
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