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Was gilt bei der Adoption eines Volljährigen?

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es gelten die Grundsätze der Minderjährigenadoption mit folgenden Abweichungen:

Die Adoption muss anstatt dem Wohle des Kindes zu dienen, sittlich gerechtfertigt sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen den Beteiligten bereits eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden müssen daher nicht in die Adoption einwilligen und bleiben auch nach erfolgter Volljährigenadoption Eltern im Rechtssinne. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben bestehen.

Aber Vorsicht:

Hinsichtlich des Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.

Die Adoption eines Ausländers sichert diesem kein Aufenthaltsrecht! Auch erwirbt er nicht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden.

Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auch auf die Verwandten des Annehmenden.

Die Aufhebung der Adoption ist leichter möglich als die Adoption eines Minderjährigen: Es genügt dafür, wenn nicht die Voraussetzungen des § 1760 BGB vorliegen, „ein wichtiger Grund“ (§ 1771 BGB).

In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen (§ 1772 BGB) kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Rechtswirkungen der Volljährigenadoption hinsichtlich der Verwandtschaftsbeziehungen nach den Vorschriften für die Minderjährigenadoption richten (§ 1772 BGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Annehmende das volljährige Kind des Ehegatten aus einer früheren Ehe annimmt.

Es gibt nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang, den Familiennamen zu ändern. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Voraussetzung für eine Volljährigenadoption ist, dass sie sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn zwischen den Beteiligten bereits eine Eltern-Kind-Beziehung besteht.
Ja, die leiblichen Eltern müssen nicht in die Adoption einwilligen und bleiben auch nach erfolgter Volljährigenadoption rechtliche Eltern. Die bestehenden unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche zu den leiblichen Verwandten bleiben somit bestehen.
Nein, die Adoption eines ausländischen Volljährigen sichert diesem kein automatisches Aufenthaltsrecht, noch erwirbt er dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden.
Die Aufhebung ist bei Volljährigen leichter möglich als bei Minderjährigen. Es genügt hierfür ein wichtiger Grund im Sinne von § 1771 BGB, sofern keine besonderen Ausschlussgründe gemäß § 1760 BGB vorliegen.
Nein, es besteht kein Zwang zur Namensänderung. Der Angenommene kann seinen bisherigen Namen behalten, den Namen des Annehmenden annehmen oder eine Namenskombination wählen.
Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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