Es gelten die Grundsätze der
Minderjährigenadoption mit folgenden Abweichungen:
Die Adoption muss anstatt dem Wohle des Kindes zu dienen, sittlich gerechtfertigt sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn zwischen den Beteiligten bereits eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Die leiblichen Eltern des Anzunehmenden müssen daher nicht in die Adoption einwilligen und bleiben auch nach erfolgter Volljährigenadoption Eltern im Rechtssinne. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben bestehen.
Aber Vorsicht:
Hinsichtlich des
Unterhalts haften die Adoptiveltern vor den leiblichen Eltern.
Die Adoption eines Ausländers sichert diesem kein Aufenthaltsrecht! Auch erwirbt er nicht die Staatsangehörigkeit des Annehmenden.
Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erstreckt sich die Volljährigenadoption nicht auch auf die Verwandten des Annehmenden.
Die Aufhebung der Adoption ist leichter möglich als die Adoption eines Minderjährigen: Es genügt dafür, wenn nicht die Voraussetzungen des
§ 1760 BGB vorliegen, „ein wichtiger Grund“ (
§ 1771 BGB).
In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen (
§ 1772 BGB) kann das Familiengericht auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmen, dass sich die Rechtswirkungen der Volljährigenadoption hinsichtlich der Verwandtschaftsbeziehungen nach den Vorschriften für die Minderjährigenadoption richten (§ 1772 BGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Annehmende das volljährige Kind des Ehegatten aus einer früheren Ehe annimmt.
Es gibt nach einer Erwachsenenadoption keinen Zwang, den Familiennamen zu ändern. Die angenommene Person kann ihren bisherigen Familiennamen behalten, den Namen der annehmenden Person erhalten oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen.