Der - mutmaßliche - leibliche Vater hat nach
Adoption des Kindes grundsätzlich keinen Anspruch auf gerichtliche Feststellung der (rechtlichen)
Vaterschaft nach
§ 1600d BGB.
Eine isolierte Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist nach bestehender Gesetzeslage - außerhalb der Abstammungsklärung gemäß
§ 1598a BGB - nicht eröffnet.
In einem dennoch geführten gerichtlichen Abstammungsverfahren ist das Kind mangels gesetzlicher Eingriffsgrundlage nicht zur Mitwirkung an einer Abstammungsuntersuchung verpflichtet. Eine von den (Adoptiv-)Eltern für das minderjährige Kind insoweit erklärte Weigerung ist rechtmäßig.
Der leibliche Vater kann nach der Adoption (nur) seine Rechte aus
§ 1686a BGB geltend machen und in diesem Verfahren eine Feststellung der leiblichen Vaterschaft nach
§ 167a FamFG erwirken.