Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 407.894 Anfragen

Bauzeitüberschreitung im Wohnungseigentum: Richter dürfen horrende Vertragsstrafen kürzen

Mietrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Gemeinschaftsordnungen können wirksam Regelungen enthalten, die für Bauzeitüberschreitungen bei der Ausübung von Ausbaurechten Strafzahlungen vorsehen. Solche Strafzahlungsregelungen sind rechtlich als Strafversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB einzuordnen, nicht als Verbands- oder Vereinsstrafen. Dies hat zur Folge, dass auf sie die gesamten Regelungen über Vertragsstrafen anwendbar sind, insbesondere die Möglichkeit der richterlichen Herabsetzung nach § 343 BGB.

Die Abgrenzung zwischen Vertragsstrafen und Vereinsstrafen ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Vereinsstrafen beruhen auf der Verbandsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG und erfordern ein gesondertes Festsetzungsverfahren durch den Verband. Sie unterliegen nicht der richterlichen Herabsetzung gemäß § 343 BGB, sondern können nur daraufhin überprüft werden, ob der Strafbeschluss in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde oder die Bestrafung offenbar unbillig ist (BGH, 04.10.1956 - Az: II ZR 121/55; BGH, 02.12.2002 - Az: II ZR 1/02). Vertragsstrafen hingegen entstehen aufgrund vertraglicher Vereinbarung und dienen der Sicherung einer Hauptverbindlichkeit oder - bei selbstständigen Strafversprechen - der Anhaltung zu einer nicht geschuldeten Handlung (BGH, 23.06.1988 - Az: VII ZR 117/87).

Die objektive Auslegung einer Gemeinschaftsordnung ist entscheidend für die rechtliche Einordnung der Strafzahlungsregelung. Verwendet die Gemeinschaftsordnung Begriffe wie „Konventionalstrafe“ oder „Vertragsstrafe“ und sieht sie vor, dass die Strafe automatisch mit Eintritt der Bauzeitüberschreitung in festgelegter Höhe entsteht, ohne dass es eines Festsetzungsverfahrens bedarf, spricht dies für ein Strafversprechen im Sinne der §§ 339 ff. BGB. Maßgeblich ist zudem, dass die Pflicht zur Strafzahlung nur an das Verhalten des Ausbauberechtigten anknüpft und nicht wie eine mitgliedschaftliche Pflicht jeden Wohnungseigentümer treffen kann.

Vorliegend sah die Gemeinschaftsordnung vor, dass Baumaßnahmen innerhalb von maximal 15 Monaten abgeschlossen werden müssen und bei Überschreitung eine Konventionalstrafe von 1% der Bausumme pro Monat zu zahlen ist, wobei die Bausumme mit 1.500 € pro Quadratmeter Wohnfläche festgelegt wurde. Diese unmittelbare Zahlungspflicht ohne erforderlichen Beschluss unterscheidet sich grundlegend von Vereinsstrafen und rechtfertigt die Anwendung der Vertragsstrafen-Regelungen.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus SWR / ARD Buffet 

Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.261 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Kompetent, schnell, zuverlässig, Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe