Ein auf eine rein formale Prüfung beschränkter Mittelverwendungskontrollvertrag schließt eine Schutzwirkung zugunsten der Anleger nicht automatisch aus; entscheidend ist eine Auslegung des gesamten Vertragsinhalts.
Vorliegend betraf dies die Frage, ob die für den streitgegenständlichen Fonds geführten Mittelverwendungskontrollkonten entsprechend den vertraglichen Vorgaben mit einer Mitzeichnungsbefugnis des Kontrolleurs oder stattdessen mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Fondsgeschäftsführung ausgestattet waren.
Worum geht es bei der Schutzwirkung eines Mittelverwendungskontrollvertrags zugunsten Dritter?
Ein Mittelverwendungskontrollvertrag wird typischerweise zwischen einer Fondsgesellschaft (Emittentin) und einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschlossen, ohne dass die Anleger selbst Vertragspartei sind. Nach ständiger Rechtsprechung kommt der mit einem solchen Vertrag bezweckte Schutz der Anlegerinteressen gegenüber der Fondsgesellschaft regelmäßig darin zum Ausdruck, dass der Vertrag entweder als echter Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB ausgestaltet ist oder ihm jedenfalls Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt. In beiden Fällen können den Anlegern bei einer Verletzung der Kontrollpflichten eigene Schadensersatzansprüche gegen den Mittelverwendungskontrolleur zustehen. Ob dies im Einzelfall gewollt ist, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab und ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, 08.02.2018 - Az: III ZR 65/17; BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16).Schließt eine rein formale Prüfungspflicht die Schutzwirkung zugunsten der Anleger aus?
Eine vertraglich auf formale Kriterien beschränkte Mittelverwendungskontrolle engt das Pflichtenfeld des Kontrolleurs zwar ein, beseitigt jedoch nicht per se die Drittbezogenheit dieser Pflichten. Zwar wird eine auf formale Aspekte begrenzte Kontrolle den Schutz der Anleger regelmäßig nicht in demselben Umfang gewährleisten können wie eine auch inhaltliche Gesichtspunkte einbeziehende Prüfung. Auch eine formale Kontrolle kann aber drittbezogen ausgestaltet sein. Ob dies der Fall ist, ist durch eine Auslegung des gesamten Vertragswerks zu ermitteln; eine isolierte Betrachtung allein des Umstands der formalen Beschränkung genügt hierfür nicht. Für einen Drittbezug können insbesondere Regelungen sprechen, wonach die Emittentin über das von den Anlegern eingezahlte Kapital nur nach Mitzeichnung durch den Kontrolleur verfügen darf, sowie Bestimmungen, die im Fall einer Rückabwicklung eine anteilige Auskehrung der verbleibenden Mittel an die bereits beigetretenen Anleger vorsehen. Eine Klausel, wonach der Kontrolleur nicht im fremden, sondern im eigenen Interesse und auf eigene Rechnung handelt, kann demgegenüber lediglich der Klarstellung dienen, dass kein Treuhandverhältnis zu den Anlegern begründet werden soll, ohne die Drittbezogenheit der Kontrollpflichten insgesamt auszuschließen.Welche Pflichten können sich aus einem drittschützenden Mittelverwendungskontrollvertrag ergeben?
Sofern dem Mittelverwendungskontrollvertrag Schutzwirkung zugunsten der Anleger zukommt, kann den Kontrolleur die Pflicht treffen, die ordnungsgemäße, den vertraglichen Vorgaben entsprechende Einrichtung des Mittelverwendungskontrollkontos zu überwachen. Wird das Konto entgegen den vertraglichen Bestimmungen nicht mit einer zwingenden Mitzeichnungsbefugnis des Kontrolleurs, sondern mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Geschäftsführung der Emittentin eingerichtet, kann sich hieraus eine Pflicht zur Aufklärung der Anleger über diesen Umstand ergeben (vgl. BGH, 23.11.2017 - Az: III ZR 411/16; BGH, 16.11.2017 - Az: III ZR 388/15; BGH, 09.11.2017 - Az: III ZR 610/16; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 109/08; BGH, 19.11.2009 - Az: III ZR 108/08).Vorliegend betraf dies die Frage, ob die für den streitgegenständlichen Fonds geführten Mittelverwendungskontrollkonten entsprechend den vertraglichen Vorgaben mit einer Mitzeichnungsbefugnis des Kontrolleurs oder stattdessen mit Einzelzeichnungsbefugnissen der Fondsgeschäftsführung ausgestattet waren.
BGH, 18.06.2026 - Az: III ZR 122/25
ECLI:DE:BGH:2026:180626UIIIZR122.25.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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