Eine Bank hat bei der
Anlageberatung den - gegebenenfalls zu erfragenden - Wissensstand des Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen („anlegergerechte“ Beratung), das von ihr danach empfohlene Anlageobjekt muß diesen Kriterien Rechnung tragen („objektgerechte“ Beratung).
Eine Bank, die ausländische Wertpapiere in ihr Anlageprogramm aufgenommen hat, muß diese Papiere, die sie ihren Kunden als Anlage empfiehlt, einer eigenen Prüfung unterziehen sie darf sich nicht auf eine Börsenzulassung verlassen und sich damit begnügen, den Inhalt eines Zulassungsprospekts zur Kenntnis zu nehmen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger begehren von der beklagten Volksbank Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungspflichten beim Kauf von DM-Auslandsanleihen.
Die Kläger haben seit über 20 Jahren bei der Beklagten ihre Ersparnisse von zuletzt ca. 55.000 DM in sicheren Anlageformen (u.a. Festgeld, Sparguthaben, Bundesschatzbriefe) angelegt. Nachdem ein Bonus-Sparvertrag über 20.000 DM fällig geworden war, kam es im März 1989 zu einem Beratungsgespräch über die Neuanlage dieses Betrags. Dabei legte der Anlageberater der Beklagten den Klägern eine Liste von Angeboten aus deren Anlageprogramm vor, in der die DM-Anleihe der australischen Bond-Finance Ltd. aus dem Jahre 1988 aufgeführt war. Die Beklagte hatte sich vor Aufnahme dieser Anlageempfehlung darüber unterrichtet, daß kurz zuvor aufgrund eines Prospekts mit dem darin enthaltenen Testat eines Wirtschaftsprüfers die Anleihe an der Frankfurter Börse zum amtlichen Handel zugelassen worden war, und hatte sich den Börsenzulassungsprospekt beschafft.
Die Kläger kauften bei der Beklagten diese Anleihe im Nennwert von 20.000 DM am 16. März 1989.
Die Ratingagentur Australian Ratings Agency hatte die Anleihe bereits im Juni 1988 mit „BB“, also als spekulativ mit unterdurchschnittlicher Deckung, und im Dezember 1988 mit „B“, also als hochspekulativ mit geringer Kapitalabsicherung, eingestuft. Nach Börsenzulassung Anfang März 1989 wurde die Anleihe nur noch mit „CCC“ bewertet, womit auf die Gefahr einer Insolvenz des Emittenten hingewiesen war. Die Anleihe ist inzwischen praktisch wertlos.
Der Behauptung der Kläger, der Anlageberater der Beklagten habe auf ihre Rückfrage ein Risiko in bezug auf diese Anleihe verneint, ist die Beklagte mit dem Hinweis entgegengetreten, daß dieser nicht jedes Risiko, sondern nur das Kursrisiko ausgeschlossen habe, und ihr im übrigen das Rating der Anleihe nicht bekannt gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des Urteils des Landgerichts der Klage - abgesehen von einem geringen Teil des Zinsanspruchs - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.
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