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Sekundenschlaf hinterm Steuer: Keine Haftung ohne nachweisbare Übermüdung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

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Für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 29 Abs. 1 CMR i.V.m. § 435 HGB ist erforderlich, dass der Schaden leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht wird, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Dieses qualifizierte Verschulden setzt einen besonders schweren Pflichtenverstoß voraus, der über gewöhnliche Fahrlässigkeit deutlich hinausgeht. Das subjektive Bewusstsein des Schadenseintritts kann nicht allein aus der objektiven Leichtfertigkeit abgeleitet werden; es muss sich vielmehr aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, dass sich dem Handelnden die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts aufdrängen musste.

Ein bloßes „Einnicken“ des Fahrers am Steuer begründet diesen Vorwurf nur dann, wenn feststeht, dass sich der Fahrer bewusst über erkennbare Anzeichen einer Übermüdung hinweggesetzt hat. Lässt sich ein solcher Vorsatz oder eine derartige Erkenntnislage nicht feststellen, fehlt es am subjektiven Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit. Die Beweislast für ein qualifiziertes Verschulden trägt der Anspruchsteller. Zwar trifft den Frachtführer eine sekundäre Darlegungslast, wenn nur er nähere Kenntnis über die Umstände des Schadenshergangs hat; kommt er dieser nicht nach, kann dies im Einzelfall für den Nachweis eines qualifizierten Verschuldens sprechen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass überhaupt konkrete Anhaltspunkte für ein derartiges Verhalten vorliegen.

Bei typischen Verkehrsvorgängen wie einem Aufprall infolge mangelnder Reaktion besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach zwingend von einem Einschlafen des Fahrers auszugehen wäre. Auch andere Ursachen – etwa kurzfristige Unaufmerksamkeit, Ablenkung oder plötzliche Bewusstseinsstörungen – sind gleich wahrscheinlich. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind daher nicht anwendbar, wenn es sich um einen individuellen Vorgang handelt, dessen Ursache nicht eindeutig feststellbar ist. Damit kann allein aus dem äußeren Geschehen eines ungebremsten Auffahrunfalls kein qualifiziertes Verschulden abgeleitet werden (vgl. BGH, 05.02.1974 - Az: VI ZR 52/72; BGH, 01.03.1977 - Az: VI ZR 263/74; BGH, 29.01.2003 - Az: IV ZR 173/01).

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