Im vorliegenden Fall war es zu einem tödlichen Unfall gekommen. Ein Kraftfahrer, dem kurz vor dem Unfall der Führerschein wegen Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen wurde, überfuhr bei Dunkelheit einen Mann, der volltrunken auf einer Landstraße lag. Der Unfallfahrer war zum Unfallzeitpunkt nüchtern.
Das zunächst in der Sache beschäftigte OLG Braunschweig wertete es haftungsverschärfend, daß der Fahrer ohne Führerschein unterwegs war und verurteilte den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 75% des Schadens an die Erben des Unfallopfers. Das BGH schloß sich dieser Meinung nicht an, da der Umstand, daß der Fahrer zum Unfallzeitpunkt ohne Fahrerlaubnis fuhr, kein konkretes Gefahrenmoment beim Unfall darstellte - zumindest konnte dies nicht nachgewiesen werden. Daher war dem Unfallfahrer nur anzulasten, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen zu haben - die Haftung wurde von 75% auf 40% reduziert.
Das zunächst in der Sache beschäftigte OLG Braunschweig wertete es haftungsverschärfend, daß der Fahrer ohne Führerschein unterwegs war und verurteilte den Fahrer und dessen Haftpflichtversicherung zur Zahlung von 75% des Schadens an die Erben des Unfallopfers. Das BGH schloß sich dieser Meinung nicht an, da der Umstand, daß der Fahrer zum Unfallzeitpunkt ohne Fahrerlaubnis fuhr, kein konkretes Gefahrenmoment beim Unfall darstellte - zumindest konnte dies nicht nachgewiesen werden. Daher war dem Unfallfahrer nur anzulasten, gegen das Sichtfahrgebot verstoßen zu haben - die Haftung wurde von 75% auf 40% reduziert.
BGH, 21.11.2006 - Az: VI ZR 115/05
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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