Eine Sparkasse ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben daran gehindert, sich auf die fehlende wirksame Einbeziehung eines Werbeflyers zu berufen, wenn dessen Bedingungen - hier ein Recht des Sparers zur einseitigen Änderung der Sparrate - für den Kunden günstiger sind als die gesetzliche Regelung und die Bank selbst einen entsprechenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
Bei einem auf 25 Jahre angelegten Sparvertrag mit fest vereinbarter, laufzeitabhängig ansteigender Bonuszinsstaffel steht der Sparkasse vor Ablauf der vereinbarten Einzahlungszeit weder ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB oder § 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BGB noch ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder -aufhebung wegen der Niedrigzinsphase zu.
Eine derartige Klausel wird jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB eingehalten werden, also ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingungen erfolgt und dem Vertragspartner die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme verschafft wird. Fehlt es hieran - etwa weil die bloße Bezugnahme auf eine Produktbezeichnung im Vertragsantrag nicht ausreicht -, sind die im Flyer enthaltenen Bedingungen grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrags geworden.
Ein solcher Vertrauenstatbestand kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender das betreffende Produkt über einen langen Zeitraum hinweg mit identischer Struktur, einschließlich der beworbenen Änderungsmöglichkeit, in einer Vielzahl von Verträgen angeboten und dabei eine bestimmte Flexibilität als zentralen Vorteil des Produkts hervorgehoben hat. Wusste der Verwender, dass seine Kunden aufgrund der Werbung eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung erwarteten, und hat er es gleichwohl versäumt, die Bedingungen wirksam einzubeziehen, sind die Interessen der Kunden an der Einhaltung der beworbenen Bedingungen vorrangig schutzwürdig.
Bei einem auf 25 Jahre angelegten Sparvertrag mit fest vereinbarter, laufzeitabhängig ansteigender Bonuszinsstaffel steht der Sparkasse vor Ablauf der vereinbarten Einzahlungszeit weder ein ordentliches Kündigungsrecht nach § 488 Abs. 3 BGB oder § 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Halbs. BGB noch ein Anspruch auf Vertragsanpassung oder -aufhebung wegen der Niedrigzinsphase zu.
Einbeziehung von Werbeaussagen in den Sparvertrag
Beschreibt eine Sparkasse in einem Werbeflyer die Merkmale eines Sparprodukts hinsichtlich Laufzeit, Ratenhöhe, Verzinsung und Änderungsmöglichkeiten, handelt es sich hierbei nicht um eine bloße unverbindliche Anpreisung, sondern um eine Leistungsbeschreibung mit dem Charakter einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Bei Finanzprodukten werden die Produktmerkmale wesentlich durch die vom Anbieter frei gestaltbaren Vertragsregeln geprägt, sodass eine solche Beschreibung regelmäßig den Vertragsinhalt festlegen soll.Eine derartige Klausel wird jedoch nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB eingehalten werden, also ein ausdrücklicher Hinweis auf die Bedingungen erfolgt und dem Vertragspartner die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme verschafft wird. Fehlt es hieran - etwa weil die bloße Bezugnahme auf eine Produktbezeichnung im Vertragsantrag nicht ausreicht -, sind die im Flyer enthaltenen Bedingungen grundsätzlich nicht Bestandteil des Vertrags geworden.
Wann ist die Berufung auf fehlende Einbeziehung treuwidrig?
Der Verwender kann sich jedoch nach § 242 BGB nicht auf die fehlende Einbeziehung berufen, wenn die im Flyer enthaltenen Regelungen für den Vertragspartner günstiger sind als die andernfalls anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und dieser die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Übrigen akzeptiert hat. In einem solchen Fall liegt ein widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) vor, das dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn für die andere Partei ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde oder besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen.Ein solcher Vertrauenstatbestand kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Verwender das betreffende Produkt über einen langen Zeitraum hinweg mit identischer Struktur, einschließlich der beworbenen Änderungsmöglichkeit, in einer Vielzahl von Verträgen angeboten und dabei eine bestimmte Flexibilität als zentralen Vorteil des Produkts hervorgehoben hat. Wusste der Verwender, dass seine Kunden aufgrund der Werbung eine entsprechende vertragliche Ausgestaltung erwarteten, und hat er es gleichwohl versäumt, die Bedingungen wirksam einzubeziehen, sind die Interessen der Kunden an der Einhaltung der beworbenen Bedingungen vorrangig schutzwürdig.
Auslegung einer Änderungsklausel zur Sparrate
Enthält ein Werbeflyer die Formulierung, der Kunde könne seine Sparrate jederzeit ändern, wobei Erhöhungen und Senkungen innerhalb eines bestimmten Rahmens „selbstverständlich“ möglich seien, ist dies bei objektiver Auslegung nach §§ 133, 157 BGB als einseitiges Recht des Kunden zur Änderung der Sparrate zu verstehen und nicht als von der Zustimmung der Bank abhängige Option. Ein entsprechendes Änderungsverlangen des Kunden ist als Angebot auf Vertragsänderung zu werten, zu dessen Annahme sich der Verwender durch die Werbeaussage verpflichtet hat. Maßgeblich für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist dabei ein objektiv-generalisierender Maßstab, der auf das Verständnis der angesprochenen Kundenkreise in ihrer Gesamtheit abstellt.Urteil freischalten
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OLG Stuttgart, 23.09.2015 - Az: 9 U 31/15
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0923.9U31.15.0A
Vorgehend: LG Ulm, 26.01.2015 - Az: 4 O 273/13
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