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Kostentragung für ein Sachverständigengutachten im Erbscheinsverfahren

Familienrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Entscheidung über die Kosten im Erbscheinsverfahren richtet sich nach § 81 Abs. 1 FamFG. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nicht auf eine Kontrolle von Ermessensfehlern beschränkt ist. Vielmehr unterliegt sie im Beschwerdeverfahren der vollständigen Überprüfung durch das Beschwerdegericht. Dieses hat den Sachverhalt im Zeitpunkt seiner Entscheidung vollständig zu prüfen und eigene Ermessenserwägungen anzustellen.

Ergeht die Erbscheinserteilung ohne gleichzeitige Kostenentscheidung, kann diese durch einen gesonderten Teilbeschluss nachgeholt werden. Ein solcher Teilbeschluss ist nach § 58 FamFG selbständig mit der Beschwerde anfechtbar. Aus einem gerichtlichen Hinweis, dass eine gesonderte Kostenentscheidung erfolgen soll, ergibt sich, dass eine solche nicht versehentlich unterblieben ist.

Die Ausübung des Ermessens nach § 81 Abs. 1 FamFG unterscheidet sich vom Erfolgsprinzip des § 91 ZPO. Maßgeblich sind nicht allein Obsiegen und Unterliegen, sondern sämtliche Umstände des Einzelfalls. Dazu zählen insbesondere die Art der Verfahrensführung, der Kenntnisstand der Beteiligten sowie die familiäre Nähebeziehung. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass das Maß des Obsiegens und Unterliegens nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist (BGH, 18.11.2015 - Az: IV ZB 35/15).

Die Kosten eines vom Nachlassgericht eingeholten Sachverständigengutachtens sind grundsätzlich nach § 22 Abs. 1 GNotKG dem Antragsteller aufzuerlegen. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Beteiligter lediglich auf Auffälligkeiten hingewiesen hat, ohne unhaltbare Behauptungen aufzustellen oder eigene Anträge zu stellen. Ein solcher Hinweis kann die gerichtliche Amtsermittlung veranlassen und begründet keine Kostentragungspflicht des Hinweisenden. Eine abweichende Konstellation, in der eine Kostenverlagerung geboten wäre, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn der Hinweis nachvollziehbar war und durch das Gutachten bestätigt wurde.

Eine gegenteilige Bewertung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn Beanstandungen erkennbar unbegründet oder „ins Blaue hinein“ erhoben werden.


OLG Stuttgart, 07.06.2019 - Az: 8 W 131/19

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0607.8W131.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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