Werden einer Fahrerlaubnisbehörde durch eine stationäre Unterbringung Diagnosen wie Demenz, ein Korsakow-Syndrom, COPD, eine Herzerkrankung oder eine Alkoholabhängigkeit bekannt, darf sie die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Legt der Betroffene das Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen. Ein bloßes hausärztliches Attest, das die maßgeblichen Diagnosen nicht vollständig behandelt, reicht zur Ausräumung der Zweifel nicht aus.
Für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens genügt bereits der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV. Wird der Fahrerlaubnisbehörde im Zuge einer stationären Unterbringung bekannt, dass beim Betroffenen mehrere fahreignungsrelevante Diagnosen aus unterschiedlichen Fachbereichen vorliegen, ist die Behörde grundsätzlich berechtigt und nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die weitere Fahreignung durch ein ärztliches Gutachten abklären zu lassen.
Im vorliegenden Fall kamen zu diesen internistischen Befunden weitere psychiatrische Diagnosen hinzu, die aus einem nachträglich vorgelegten Entlassungsbericht bekannt wurden. Bei einer schweren Altersdemenz und einer schweren Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse ist die Fahreignung nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr gegeben. Auch eine diagnostizierte Korsakow-Krankheit als organisch-psychische Störung im Sinne der Nr. 7.1 der Anlage 4 zur FeV kann erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründen, wobei für deren Beurteilung auf Art und Prognose des Grundleidens abzustellen ist.
Steht die Alkoholabhängigkeit dagegen bereits zur Überzeugung der Behörde fest, ist die Einholung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV ausgeschlossen, da die Fahrungeeignetheit dann feststeht, ohne dass es einer weiteren Abklärung bedarf. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen, unabhängig davon, ob er bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, 21.10.2015 - Az: 3 B 31.15). Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich über eine Woche lang in ihr stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt dieser Diagnose aufgrund der fachlichen Spezialisierung solcher Einrichtungen auf die Behandlung von Suchterkrankungen ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu (vgl. VGH Bayern, 10.07.2017 - Az: 11 CS 17.1057; VGH Bayern, 27.07.2012 - Az: 11 CS 12.1511). Der bloße Umstand, dass ein Entlassungsbericht nicht gesondert auf die diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 eingeht, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Diagnose. Fehlt es allerdings an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Diagnose, etwa weil die Suchtanamnese nur oberflächlich dokumentiert und der zugehörige Laborbefund nicht ausgewertet wurde, steht die Abhängigkeit nicht bereits zur Überzeugung der Behörde fest, sodass eine gutachterliche Abklärung weiterhin veranlasst sein kann.
Wann darf die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten fordern?
Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV müssen der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen, damit ein ärzliches Gutachten angeordnet werden kann. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist der Zeitpunkt ihres Ergehens. Die Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens muss sich dabei auf konkrete Tatsachen stützen und darf nicht auf einen bloßen Verdacht hin „ins Blaue hinein“ verlangt werden. Diese Tatsachen können sich auch aus Mitteilungen anderer Behörden ergeben, etwa im Rahmen einer psychiatrischen Unterbringung.Für die Anordnung eines Fahreignungsgutachtens genügt bereits der Hinweis auf eine Erkrankung nach Anlage 4 zur FeV. Wird der Fahrerlaubnisbehörde im Zuge einer stationären Unterbringung bekannt, dass beim Betroffenen mehrere fahreignungsrelevante Diagnosen aus unterschiedlichen Fachbereichen vorliegen, ist die Behörde grundsätzlich berechtigt und nach pflichtgemäßem Ermessen gehalten, die weitere Fahreignung durch ein ärztliches Gutachten abklären zu lassen.
Welche Erkrankungen begründen Zweifel an der Fahreignung?
Bei schweren Lungen- und Bronchialerkrankungen mit schweren Rückwirkungen auf die Herz-Kreislauf-Dynamik, wie etwa bei COPD, bestehen nach Nr. 11.3 der Anlage 4 zur FeV Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, da in fortgeschrittenen Stadien infolge einer Gasaustauschstörung oder plötzlicher Hustensynkopen die Fähigkeit zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erheblich eingeschränkt sein kann. Auch Herz- und Gefäßerkrankungen können gemäß Nr. 4 der Anlage 4 zur FeV Zweifel an der Fahreignung begründen; je nach Art und Ausprägung kann die Fahreignung herabgesetzt oder ganz aufgehoben sein. Ähnliches gilt für Diabetes mellitus nach Nr. 5 der Anlage 4 zur FeV, bei dem die Schwere der Stoffwechselentgleisungen maßgeblich für die Beurteilung der Fahreignung ist.Im vorliegenden Fall kamen zu diesen internistischen Befunden weitere psychiatrische Diagnosen hinzu, die aus einem nachträglich vorgelegten Entlassungsbericht bekannt wurden. Bei einer schweren Altersdemenz und einer schweren Persönlichkeitsveränderung durch pathologische Alterungsprozesse ist die Fahreignung nach Nr. 7.3 der Anlage 4 zur FeV nicht mehr gegeben. Auch eine diagnostizierte Korsakow-Krankheit als organisch-psychische Störung im Sinne der Nr. 7.1 der Anlage 4 zur FeV kann erhebliche Zweifel an der Fahreignung begründen, wobei für deren Beurteilung auf Art und Prognose des Grundleidens abzustellen ist.
Welche Bedeutung hat eine im Rahmen einer Klinikbehandlung diagnostizierte Alkoholabhängigkeit?
Wird der Fahrerlaubnisbehörde eine Alkoholabhängigkeit bekannt, ist sie gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV grundsätzlich verpflichtet, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer Alkoholabhängigkeit begründen, ohne dass diese bereits mit hinreichender Gewissheit feststeht. Nach Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV entfällt die Fahreignung bei Alkoholabhängigkeit; sie ist nach Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV erst wiederhergestellt, wenn die Abhängigkeit nicht mehr besteht, wofür eine erfolgreiche Entwöhnungstherapie und eine daran anschließende einjährige Abstinenz erforderlich sind.Steht die Alkoholabhängigkeit dagegen bereits zur Überzeugung der Behörde fest, ist die Einholung eines Gutachtens gemäß § 11 Abs. 7 FeV ausgeschlossen, da die Fahrungeeignetheit dann feststeht, ohne dass es einer weiteren Abklärung bedarf. Wer alkoholabhängig ist, hat grundsätzlich nicht die erforderliche Fähigkeit, den Konsum von Alkohol und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen, unabhängig davon, ob er bereits mit Alkohol im Straßenverkehr auffällig geworden ist (vgl. BVerwG, 21.10.2015 - Az: 3 B 31.15). Attestiert eine Bezirksklinik einer Person, die sich über eine Woche lang in ihr stationär aufgehalten hat, eine Abhängigkeitssymptomatik, kommt dieser Diagnose aufgrund der fachlichen Spezialisierung solcher Einrichtungen auf die Behandlung von Suchterkrankungen ein hoher Grad an Verlässlichkeit zu (vgl. VGH Bayern, 10.07.2017 - Az: 11 CS 17.1057; VGH Bayern, 27.07.2012 - Az: 11 CS 12.1511). Der bloße Umstand, dass ein Entlassungsbericht nicht gesondert auf die diagnostischen Leitlinien nach ICD-10 eingeht, begründet für sich genommen keine Zweifel an der Diagnose. Fehlt es allerdings an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Diagnose, etwa weil die Suchtanamnese nur oberflächlich dokumentiert und der zugehörige Laborbefund nicht ausgewertet wurde, steht die Abhängigkeit nicht bereits zur Überzeugung der Behörde fest, sodass eine gutachterliche Abklärung weiterhin veranlasst sein kann.
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VG Bayreuth, 11.07.2023 - Az: B 1 K 23.173
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