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MPU-Anordnung nach Cannabisfahrt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 10 Minuten

Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist auch dann rechtmäßig, wenn die Fragestellung neben dem Trennungsvermögen zusätzlich das „sichere Führen“ eines Kraftfahrzeugs sowie „Nachwirkungen“ des Cannabiskonsums thematisiert, sofern sich aus der Begründung der Anordnung ein hinreichender Bezug zum festgestellten gelegentlichen Konsum und zum Verstoß gegen das Trennungsgebot ergibt. Wird das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen und die Fahrerlaubnis entziehen.

Wann darf die Behörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bestehen lediglich Bedenken an der Eignung, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Für die Klärung von Eignungszweifeln im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln enthält § 14 Abs. 1 FeV eine spezielle Regelung: Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Fahreignung begründen.

Gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV setzt voraus, dass der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat, die einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 13.17). Als weitere eignungsrelevante Tatsache kommt insbesondere ein Verstoß gegen das Trennungsgebot in Betracht (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 13.17). Eine solche Verletzung liegt vor, wenn der im Blutserum gemessene THC-Gehalt den Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml erreicht oder überschreitet (vgl. BVerwG, 11.04.2019 - Az: 3 C 14.17; OVG Bremen, 25.02.2016 - Az: 1 B 9/16). In einem solchen Fall bedarf es zur Prognose, ob der Betroffene auch künftig zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennen wird, regelmäßig der Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (vgl. OVG Bremen, 29.07.2019 - Az: 2 B 153/19).

Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde bei dem Betroffenen im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle eine THC-Konzentration von 8,4 ng/ml im Blutserum festgestellt, was den Risikogrenzwert deutlich überschritt. Zugleich hatte der Betroffene selbst angegeben, dass der festgestellte Konsum nicht der einzige gewesen sei und er zudem regelmäßig private Urintests durchführe. Diese Umstände rechtfertigten sowohl die Annahme eines gelegentlichen Konsums als auch einen Verstoß gegen das Trennungsgebot als weitere eignungsrelevante Tatsache.

Welche formellen Anforderungen gelten für die Gutachtensanordnung?

Die Beibringungsanordnung muss den formellen Vorgaben des § 11 Abs. 6 FeV genügen, die auch für eine auf § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV gestützte Anordnung gelten. Die Behörde hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 zur FeV festzulegen, welche Fragen im Hinblick auf die Fahreignung zu klären sind. Dem Betroffenen sind die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung, die konkrete Fragestellung sowie die Fachrichtung des einzuschaltenden Gutachters mitzuteilen. Zweck dieser Mitteilungspflicht ist es, dem Betroffenen eine eigenständige Prüfung zu ermöglichen, ob die Anordnung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist, und ob die tatsächlich an den Gutachter übermittelte Fragestellung mit der Anordnung übereinstimmt (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung ist deren Erlass (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; VGH Bayern, 11.02.2019 - Az: 11 CS 18.1808).


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VG Bremen, 07.09.2023 - Az: 5 V 1782/23


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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