Für Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten geringere Sichtbarkeitsanforderungen als für den fließenden Verkehr, da Fahrzeugführer beim Parken und Verlassen des Fahrzeugs Gelegenheit zur Umschau haben. Eine geringfügige, teilweise Verdeckung eines Zusatzzeichens durch Bewuchs steht der wirksamen Bekanntgabe eines Parkverbots daher nicht entgegen, sodass eine hierauf gestützte Abschleppmaßnahme rechtmäßig sein kann.
Für die Sichtbarkeit gelten dabei unterschiedliche Anforderungen je nachdem, ob ein Verkehrszeichen den ruhenden oder den fließenden Verkehr betrifft. Bei Zeichen, die - wie ein Parkverbot mit Zusatzbeschilderung - den ruhenden Verkehr regeln, sind geringere Anforderungen zu stellen, weil die Fahrzeugführer beim Abstellen und beim Verlassen des Fahrzeugs die Möglichkeit haben, sich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Bestehen und den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Eine solche Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs gehört zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt der Fahrzeugführer (vgl. BVerwG, 06.04.2016 - Az: 3 C 10.15).
Zur Beweiswürdigung von nachträglich eingereichten Lichtbildern ist zu berücksichtigen, dass der Bewuchs im Frühjahr starken jahreszeitlichen Veränderungen unterliegt. Abweichungen zwischen dem auf späteren Aufnahmen erkennbaren Bewuchs und demjenigen zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme besitzen daher nur eingeschränkte Aussagekraft, wenn der Aufnahmezeitpunkt der späteren Fotos nicht zweifelsfrei feststeht.
Zu berücksichtigen sind ferner die Dauer der rechtswidrigen Nutzung der Parkfläche sowie die der betroffenen Person zur Verfügung stehende Gelegenheit, den Verstoß selbst zu beenden. Auch ein generalpräventives Interesse an der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung von Parkverstößen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, 06.07.1983 - Az: 7 B 182.82). Im konkreten Fall wurde dies unter anderem durch die zentrale Lage des Parkplatzes sowie eine mehr als eintägige Dauer der rechtswidrigen Belegung begründet.
Wann ist eine Verkehrsbeschilderung wirksam bekannt gegeben?
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung, die gegenüber den betroffenen Verkehrsteilnehmern in dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung durch das Aufstellen des Verkehrszeichens selbst. Nach dem sogenannten Sichtbarkeitsgrundsatz muss die Aufstellung so erfolgen, dass die betroffenen Verkehrsteilnehmer die Regelung tatsächlich hinreichend erfassen können; zugleich muss die Regelung inhaltlich verständlich, also eindeutig, klar und bestimmt sein.Für die Sichtbarkeit gelten dabei unterschiedliche Anforderungen je nachdem, ob ein Verkehrszeichen den ruhenden oder den fließenden Verkehr betrifft. Bei Zeichen, die - wie ein Parkverbot mit Zusatzbeschilderung - den ruhenden Verkehr regeln, sind geringere Anforderungen zu stellen, weil die Fahrzeugführer beim Abstellen und beim Verlassen des Fahrzeugs die Möglichkeit haben, sich ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Bestehen und den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Eine solche Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs gehört zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt der Fahrzeugführer (vgl. BVerwG, 06.04.2016 - Az: 3 C 10.15).
Welche Bedeutung hat eine teilweise Verdeckung durch Bewuchs?
Eine geringfügige Beeinträchtigung der Sicht auf ein Zusatzzeichen durch einzelne, dünne Zweige steht der wirksamen Bekanntgabe nicht entgegen, wenn die Beschriftung des Zusatzzeichens gleichwohl uneingeschränkt lesbar bleibt. Maßgeblich ist, ob es den Verkehrsteilnehmern unter Beachtung der im ruhenden Verkehr geltenden Sorgfaltsmaßstäbe ohne Weiteres möglich gewesen wäre, den Inhalt der Beschilderung zu erkennen. Vorliegend war die Sichtbeeinträchtigung durch Bewuchs nach den tatsächlichen Feststellungen nur äußerst geringfügig, sodass der Sichtbarkeitsgrundsatz gewahrt blieb.Zur Beweiswürdigung von nachträglich eingereichten Lichtbildern ist zu berücksichtigen, dass der Bewuchs im Frühjahr starken jahreszeitlichen Veränderungen unterliegt. Abweichungen zwischen dem auf späteren Aufnahmen erkennbaren Bewuchs und demjenigen zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme besitzen daher nur eingeschränkte Aussagekraft, wenn der Aufnahmezeitpunkt der späteren Fotos nicht zweifelsfrei feststeht.
Wann ist eine Abschleppmaßnahme verhältnismäßig?
Die Anordnung einer Abschleppmaßnahme muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Die damit verbundenen Nachteile für den Betroffenen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen; dies beurteilt sich anhand einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Bei der Missachtung einer Parkscheinpflicht oder eines Bewohnerparkvorrechts ist zu berücksichtigen, dass die Regelung dem Zweck dient, knappen Parkraum den anspruchsberechtigten Bewohnern sowie im Übrigen zeitlich begrenzt einer möglichst großen Zahl von Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen. Ein rechtswidrig abgestelltes und nicht zeitnah entferntes Fahrzeug behindert andere Verkehrsteilnehmer bei der Parkplatzsuche.Zu berücksichtigen sind ferner die Dauer der rechtswidrigen Nutzung der Parkfläche sowie die der betroffenen Person zur Verfügung stehende Gelegenheit, den Verstoß selbst zu beenden. Auch ein generalpräventives Interesse an der Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung von Parkverstößen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, 06.07.1983 - Az: 7 B 182.82). Im konkreten Fall wurde dies unter anderem durch die zentrale Lage des Parkplatzes sowie eine mehr als eintägige Dauer der rechtswidrigen Belegung begründet.
Wer trägt die Beweislast für die Sichtbarkeit der Beschilderung?
Die Behörde trifft im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, die für die wirksame Bekanntgabe der Beschilderung sprechen, insbesondere für deren Sichtbarkeit am maßgeblichen Zeitpunkt. Werden hierzu Lichtbilder aus der Behördenakte vorgelegt, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen, ob diese den maßgeblichen Ort und Zeitpunkt tatsächlich abbilden. Abweichungen im Erscheinungsbild der Aktenbestandteile - etwa unterschiedliche Druckformate einzelner Lichtbilder - begründen für sich genommen ohne das Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte keine Zweifel an der Authentizität der Aufnahmen.
VG Bremen, 14.08.2025 - Az: 5 K 145/23
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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