Ein Luftfahrtunternehmen kann sich nur dann von der EU-Ausgleichspflicht befreien, wenn es nachweist, alle zumutbaren Maßnahmen einschließlich einer möglichen Umbuchung geprüft zu haben.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Erschöpfung dieser Maßnahmen trägt das Luftfahrtunternehmen. Trägt es nicht substantiiert vor, ob und mit welchem Ergebnis Umbuchungsmöglichkeiten auf einen früheren oder anderweitigen Flug geprüft wurden, genügt es seiner Darlegungslast nicht (vgl. LG Landshut, 14.10.2025 - Az: 13 S 1513/25).
Exkulpation des Luftfahrtunternehmens
Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c), Art. 7 Abs. 1 lit. c) VO (EG) 261/2004 entfällt gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 nur dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweist, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Zu den zumutbaren Maßnahmen gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dem Fluggast eine anderweitige direkte oder indirekte Beförderung anzubieten, die von dem betroffenen oder einem anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird und die mit weniger Verspätung als der nächste eigene Flug ankommt, es sei denn, dies stellt für das Unternehmen angesichts seiner Kapazitäten zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer dar (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19). Dieser Rechtsprechung hat sich der Bundesgerichtshof angeschlossen (vgl. BGH, 10.11.2022 - Az: X ZR 97/21).Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und die Erschöpfung dieser Maßnahmen trägt das Luftfahrtunternehmen. Trägt es nicht substantiiert vor, ob und mit welchem Ergebnis Umbuchungsmöglichkeiten auf einen früheren oder anderweitigen Flug geprüft wurden, genügt es seiner Darlegungslast nicht (vgl. LG Landshut, 14.10.2025 - Az: 13 S 1513/25).
Bedeutung einer erforderlichen Einreiseerlaubnis für die Exkulpation
Beruft sich das Luftfahrtunternehmen darauf, eine Umbuchung sei deshalb ausgeschlossen gewesen, weil die Fluggäste nicht über die für den alternativen Flug erforderliche Einreiseerlaubnis verfügt hätten, muss es auch diesen Umstand beweisen. Verbleiben Zweifel daran, ob eine physische Einreise zum Zwecke der Weiterreise durch die zuständigen Behörden tatsächlich verweigert worden wäre, geht dies zu Lasten des beweisbelasteten Luftfahrtunternehmens.Urteil freischalten
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LG Landshut, 25.02.2026 - Az: 14 S 1361/21
Vorgehend: BGH, 10.11.2022 - Az: X ZR 97/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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