Ein Luftfahrtunternehmen kann sich bei einer Flugverspätung nur dann erfolgreich auf außergewöhnliche Umstände berufen, wenn es substantiiert darlegt, ob und wie es nach einer frühestmöglichen Ersatzbeförderung gesucht hat und zu welchem Ergebnis diese Suche geführt hat. Der pauschale Hinweis, es habe „keine frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeit“ gegeben, genügt dieser Darlegungslast nicht.
Ist eine Suche nach alternativen Verbindungen gänzlich unterblieben, kann eine Exkulpation nur gelingen, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und ggf. beweist, dass keinerlei frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten - auch nicht unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen - existierten und eine Suche nach Umbuchungsmöglichkeiten von vornherein sinnlos gewesen wäre. Dies erfordert einzelfallbezogenen Vortrag dazu, ob Beförderungen mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten und - falls dies zu bejahen ist - aus welchen Gründen die Fluggäste nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden.
Exkulpation nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004
Nach Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist ein Luftfahrtunternehmen von der Pflicht zur Ausgleichsleistung befreit, wenn es nachweist, dass die Annullierung bzw. Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Diese Vorschrift setzt somit zwei kumulative Voraussetzungen voraus: das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände einerseits und das Ergreifen sämtlicher zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung oder Reduzierung der Verspätung andererseits. Fehlt es an einer dieser beiden Voraussetzungen, bleibt der Ausgleichsanspruch des Fluggasts bestehen.Welche Maßnahmen muss ein Luftfahrtunternehmen ergreifen?
Zu den gebotenen zumutbaren Maßnahmen gehört es, dem Fluggast eine anderweitige direkte oder indirekte Beförderung mit einem Flug anzubieten, der - sei es durch das betroffene oder ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt - mit weniger Verspätung als der ursprünglich vorgesehene Flug am Zielort ankommt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine solche Ersatzbeförderung angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt ein nicht tragbares Opfer darstellen würde. Zu der hierbei verlangten Sorgfalt zählt insbesondere die Suche nach anderen direkten oder indirekten Flügen, die gegebenenfalls auch von anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden (vgl. EuGH, 11.06.2020 - Az: C-74/19).Wie muss der Sachvortrag zu den zumutbaren Maßnahmen aussehen?
Das Luftfahrtunternehmen trägt die Darlegungs- und ggf. Beweislast dafür, welche Möglichkeiten bestanden, den Fluggast durch eine Ersatzbeförderung früher an das Endziel zu befördern. Soweit bestehende Möglichkeiten nicht angeboten wurden, sind zudem die hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen (vgl. BGH, 24.09.2024 - Az: X ZR 109/23). Der Darlegungslast ist nur dann genügt, wenn vorgetragen wird, ob und auf welche Weise eine Suche nach frühestmöglichen Ersatzbeförderungen stattgefunden hat und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat.Ist eine Suche nach alternativen Verbindungen gänzlich unterblieben, kann eine Exkulpation nur gelingen, wenn das Luftfahrtunternehmen darlegt und ggf. beweist, dass keinerlei frühere Ersatzbeförderungsmöglichkeiten - auch nicht unter Berücksichtigung anderer Verkehrsmittel und Umsteigeverbindungen - existierten und eine Suche nach Umbuchungsmöglichkeiten von vornherein sinnlos gewesen wäre. Dies erfordert einzelfallbezogenen Vortrag dazu, ob Beförderungen mit früherer Ankunftszeit am Zielort existierten und - falls dies zu bejahen ist - aus welchen Gründen die Fluggäste nicht auf diese Alternativen umgebucht wurden.
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LG Landshut, 14.10.2025 - Az: 13 S 1513/25
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