Eine Fluggesellschaft haftet bei Verspätung für alle adäquat-kausalen Folgeschäden - auch für einen Säumniszuschlag, der dadurch entsteht, dass der Fluggast die gebuchte Mietwagenstation erst nach Ablauf der regulären Öffnungszeiten erreicht.
Ein auf die entgeltliche Beförderung von Personen gerichteter Luftbeförderungsvertrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, 16.02.2016 - Az: X ZR 97/14). Dabei begründet eine verspätete Beförderung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Werkmangel, weil die Beförderungsleistung selbst nicht dadurch schlechter wird, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entsteht und welcher Art dieser ist, hängt von seinen persönlichen Verhältnissen ab; ein objektiver Minderwert der verspäteten Beförderungsleistung lässt sich nicht bestimmen und lässt sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch dessen Geschäftsgrundlage sind (vgl. BGH, 28.05.2009 - Az: Xa ZR 113/08).
Schäden, die sich aus einer Flugverspätung ergeben, sind daher nicht über das Gewährleistungsrecht, sondern über den Verzugsschadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu ersetzen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dabei als Schadensersatz neben der Leistung einzuordnen, der grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB erstattungsfähig ist.
Ein Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht als absolutes Fixgeschäft einzuordnen, da der Fluggast ungeachtet der vertraglich vereinbarten Leistungszeit in erster Linie so schnell wie möglich an sein Ziel gelangen will und auch ein anderer Flug zu einer anderen Zeit den Vertragszweck noch erfüllen kann. Nach herrschender Meinung, welcher sich die Rechtsprechung angeschlossen hat, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Flugzeit vielmehr um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen.
Der Fluggast verlässt sich im Regelfall darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Beförderungsleistung pünktlich oder allenfalls innerhalb geringer zeitlicher Toleranzen erbringt, weil er bezogen auf die vereinbarte Ankunftszeit bestimmte Dispositionen vornimmt - etwa die Buchung eines Hotels, einer Kreuzfahrt, die Vereinbarung eines Geschäftstermins oder die Rückkehr vor Beginn einer neuen Arbeitswoche. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast wesentlich.
Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde. Die Fristsetzung ist in diesen Fällen entbehrlich.
Vorliegend entstand dem Fluggast durch die Überschreitung der regulären Öffnungszeiten der Mietwagenstation infolge der Verspätung ein Säumniszuschlag in Höhe von 65,00 Euro, der als adäquat-kausaler Verspätungsschaden zu ersetzen ist.
Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation durch die Fluggesellschaft ist erforderlich, um der Haftung zu entgehen; unterbleibt sie, haftet die Fluggesellschaft in vollem Umfang für den entstandenen Schaden.
Ein auf die entgeltliche Beförderung von Personen gerichteter Luftbeförderungsvertrag ist als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB zu qualifizieren (vgl. BGH, 16.02.2016 - Az: X ZR 97/14). Dabei begründet eine verspätete Beförderung nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Werkmangel, weil die Beförderungsleistung selbst nicht dadurch schlechter wird, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. Ob dem Fluggast durch eine Verspätung ein Nachteil entsteht und welcher Art dieser ist, hängt von seinen persönlichen Verhältnissen ab; ein objektiver Minderwert der verspäteten Beförderungsleistung lässt sich nicht bestimmen und lässt sich auch nicht aus den Dispositionen des Fluggastes ableiten, weil diese weder Bestandteil des Beförderungsvertrags noch dessen Geschäftsgrundlage sind (vgl. BGH, 28.05.2009 - Az: Xa ZR 113/08).
Schäden, die sich aus einer Flugverspätung ergeben, sind daher nicht über das Gewährleistungsrecht, sondern über den Verzugsschadensersatz gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu ersetzen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist dabei als Schadensersatz neben der Leistung einzuordnen, der grundsätzlich nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 286 BGB erstattungsfähig ist.
Ein Luftbeförderungsvertrag ist regelmäßig nicht als absolutes Fixgeschäft einzuordnen, da der Fluggast ungeachtet der vertraglich vereinbarten Leistungszeit in erster Linie so schnell wie möglich an sein Ziel gelangen will und auch ein anderer Flug zu einer anderen Zeit den Vertragszweck noch erfüllen kann. Nach herrschender Meinung, welcher sich die Rechtsprechung angeschlossen hat, handelt es sich bei einem Flugbeförderungsvertrag über einen bestimmten Flug zu einer bestimmten Flugzeit vielmehr um ein sog. relatives Fixgeschäft, weil es dem Fluggast im Regelfall erkennbar darauf ankommt, sein Endziel im Falle einer Verspätung zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu erreichen.
Der Fluggast verlässt sich im Regelfall darauf, dass die Fluggesellschaft die versprochene Beförderungsleistung pünktlich oder allenfalls innerhalb geringer zeitlicher Toleranzen erbringt, weil er bezogen auf die vereinbarte Ankunftszeit bestimmte Dispositionen vornimmt - etwa die Buchung eines Hotels, einer Kreuzfahrt, die Vereinbarung eines Geschäftstermins oder die Rückkehr vor Beginn einer neuen Arbeitswoche. Die vereinbarten Flugzeiten sind daher für den Fluggast wesentlich.
Auch das relative Fixgeschäft kann besondere Umstände im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB begründen, wenn die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass ein Abwarten der Nacherfüllung den Gläubiger unangemessen benachteiligen würde. Die Fristsetzung ist in diesen Fällen entbehrlich.
Vorliegend entstand dem Fluggast durch die Überschreitung der regulären Öffnungszeiten der Mietwagenstation infolge der Verspätung ein Säumniszuschlag in Höhe von 65,00 Euro, der als adäquat-kausaler Verspätungsschaden zu ersetzen ist.
Das Vertretenmüssen der Pflichtverletzung wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Eine Exkulpation durch die Fluggesellschaft ist erforderlich, um der Haftung zu entgehen; unterbleibt sie, haftet die Fluggesellschaft in vollem Umfang für den entstandenen Schaden.
AG Geldern, 16.02.2026 - Az: 4 C 448/25
ECLI:DE:AGGEL:2026:0216.4C448.25.00
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