Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen der Flugpreis unabhängig vom Buchungszeitpunkt und unabhängig von seiner Höhe bereits bei Vertragsschluss vollständig fällig wird, benachteiligen Verbraucher nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Eine Beschränkung der Vorauszahlung nach dem Vorbild des Reisevertragsrechts (Anzahlung von regelmäßig maximal 20 % bei Vertragsschluss, Restzahlung erst kurz vor Reiseantritt) ist bei Luftbeförderungsverträgen nicht geboten.
Dieses gesetzliche Leitbild kann den Personenbeförderungsvertrag jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen prägen. Anders als der Werkunternehmer, dem unter anderem ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB), ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) oder auf Sicherheitsleistung (§ 648a BGB) zustehen kann, verfügt der Beförderungsunternehmer über kein vergleichbares Sicherungsrecht für seinen Vergütungsanspruch. Zugleich trifft ihn regelmäßig eine Beförderungspflicht (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG). Eine Parallelität der Leistungen im Sinne des § 320 BGB lässt sich beim Massengeschäft der Personenbeförderung im Linienverkehr praktisch nicht herstellen; eine Abwicklung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort gezahlt würde, wäre weder interessengerecht noch praktikabel. Die Vorleistungspflicht trifft deshalb regelmäßig den Fahr- oder Fluggast. Dieser Besonderheit hat der Gesetzgeber auch an anderer Stelle Rechnung getragen, etwa durch die ausdrückliche Vorauszahlungsregelung im Eisenbahnbeförderungsrecht sowie durch die Erstattungsregelungen des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung, die von einer Zahlung des Flugpreises vor Flugantritt ausgehen. § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, der eine Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB untersagt, findet auf derartige Vorauszahlungsklauseln keine Anwendung (vgl. BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86).
Diese Grundsätze sind auf Luftbeförderungsverträge nicht zu übertragen. Zwar verliert der Fluggast bei sofortiger Vorauszahlung das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB; dieses wäre jedoch regelmäßig ohnehin ohne praktische Bedeutung, da der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat. Anders als im Reisevertragsrecht besteht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ein unionsrechtlicher Mechanismus - insbesondere der pauschale Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung -, der unabhängig von einem individuellen Leistungsverweigerungsrecht präventiv auf die Einhaltung der Flugplanung und die Erbringung der Beförderungsleistung hinwirkt.
Verbleibende Nachteile des Fluggasts in Gestalt eines Liquiditätsnachteils und des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners führen nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Da die Fälligstellung des vollen Flugpreises 30 Tage vor Abflug ohnehin unbedenklich zulässig ist, wirkt sich eine frühere Fälligkeit im Ergebnis nur graduell aus. Dem Kunden wird zudem durch die Flugbuchungsnummer ein Berechtigungsnachweis über einen unmittelbaren Beförderungsanspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vermittelt (vgl. zu Reiseunterlagen im Reisevertragsrecht BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86). Das Insolvenzrisiko ist bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch die unionsrechtlichen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Art. 4, 5, 8, 9) deutlich verringert; bei Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats übernehmen entsprechende nationale Genehmigungs- und Überwachungsvorschriften (§ 21a LuftVG i.V.m. §§ 62, 63, 65 LuftVZO) eine vergleichbare Funktion. Ein etwaiger Liquiditätsnachteil des Kunden korrespondiert zudem mit einem Liquiditätsvorteil des Unternehmens, der Bestandteil der nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 frei kalkulierbaren Flugpreise ist und regelmäßig durch einen Preisvorteil bei frühzeitiger Buchung ausgeglichen wird.
Vorauszahlungsklauseln im Luftbeförderungsrecht
Gegenstand der Entscheidung ist die Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen, mit denen Luftfahrtunternehmen die vollständige Zahlung des Flugpreises bereits mit Abschluss des Luftbeförderungsvertrags verlangen - unabhängig davon, wie hoch der Flugpreis ist und wie viel Zeit zwischen Buchung und Flugantritt liegt. Vorliegend richtete sich die Klage gegen den Betreiber einer Internetplattform, über die Flugbeförderungsdienstleistungen angeboten werden, die von einem konzernangehörigen oder anderen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Beanstandet wurde eine Klausel, wonach mit Zustandekommen des Vertrags sämtliche Zahlungen sofort fällig werden.Welches gesetzliche Leitbild gilt für den Personenbeförderungsvertrag?
Ein auf die entgeltliche Beförderung von Personen gerichteter Vertrag ist nach allgemeiner Auffassung als Werkvertrag zu qualifizieren. Das Werkvertragsrecht sieht grundsätzlich keine Vorleistungspflicht des Bestellers vor; nach § 641 Abs. 1 Satz 1, § 646 BGB ist der Werklohn erst bei Abnahme oder Vollendung der Werkleistung zu entrichten, und der Vertragspartner behält bis dahin die Einrede des nicht erfüllten Vertrags aus § 320 BGB.Dieses gesetzliche Leitbild kann den Personenbeförderungsvertrag jedoch nur mit erheblichen Einschränkungen prägen. Anders als der Werkunternehmer, dem unter anderem ein Unternehmerpfandrecht (§ 647 BGB), ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB) oder auf Sicherheitsleistung (§ 648a BGB) zustehen kann, verfügt der Beförderungsunternehmer über kein vergleichbares Sicherungsrecht für seinen Vergütungsanspruch. Zugleich trifft ihn regelmäßig eine Beförderungspflicht (§ 21 Abs. 2 Satz 3 LuftVG). Eine Parallelität der Leistungen im Sinne des § 320 BGB lässt sich beim Massengeschäft der Personenbeförderung im Linienverkehr praktisch nicht herstellen; eine Abwicklung, bei der das Beförderungsentgelt erst bei Ankunft am Zielort gezahlt würde, wäre weder interessengerecht noch praktikabel. Die Vorleistungspflicht trifft deshalb regelmäßig den Fahr- oder Fluggast. Dieser Besonderheit hat der Gesetzgeber auch an anderer Stelle Rechnung getragen, etwa durch die ausdrückliche Vorauszahlungsregelung im Eisenbahnbeförderungsrecht sowie durch die Erstattungsregelungen des Art. 8 der Fluggastrechteverordnung, die von einer Zahlung des Flugpreises vor Flugantritt ausgehen. § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, der eine Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB untersagt, findet auf derartige Vorauszahlungsklauseln keine Anwendung (vgl. BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86).
Ist eine Beschränkung der Vorauszahlung nach dem Vorbild des Reisevertragsrechts geboten?
Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist wirksam, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der der Abwägung mit den dem Vertragspartner entstehenden Nachteilen standhält (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12; BGH, 04.03.2010 - Az: III ZR 79/09; BGH, 24.09.2002 - Az: KZR 38/99; BGH, 10.03.1999 - Az: VIII ZR 204/98). Im Reisevertragsrecht ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter grundsätzlich nur eine Anzahlung von regelmäßig maximal 20 % des Reisepreises bei Vertragsschluss sowie eine Restzahlung frühestens 30 Tage vor Reiseantritt verlangen darf (vgl. BGH, 09.12.2014 - Az: X ZR 85/12; BGH, 20.06.2006 - Az: X ZR 59/05; BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86).Diese Grundsätze sind auf Luftbeförderungsverträge nicht zu übertragen. Zwar verliert der Fluggast bei sofortiger Vorauszahlung das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 Abs. 1 BGB; dieses wäre jedoch regelmäßig ohnehin ohne praktische Bedeutung, da der Fluggast keinen Einblick in die Flugvorbereitungen des Luftfahrtunternehmens hat. Anders als im Reisevertragsrecht besteht bei Luftbeförderungsverträgen im Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung ein unionsrechtlicher Mechanismus - insbesondere der pauschale Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung -, der unabhängig von einem individuellen Leistungsverweigerungsrecht präventiv auf die Einhaltung der Flugplanung und die Erbringung der Beförderungsleistung hinwirkt.
Verbleibende Nachteile des Fluggasts in Gestalt eines Liquiditätsnachteils und des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners führen nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Da die Fälligstellung des vollen Flugpreises 30 Tage vor Abflug ohnehin unbedenklich zulässig ist, wirkt sich eine frühere Fälligkeit im Ergebnis nur graduell aus. Dem Kunden wird zudem durch die Flugbuchungsnummer ein Berechtigungsnachweis über einen unmittelbaren Beförderungsanspruch gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen vermittelt (vgl. zu Reiseunterlagen im Reisevertragsrecht BGH, 12.03.1987 - Az: VII ZR 37/86). Das Insolvenzrisiko ist bei Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft durch die unionsrechtlichen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 (Art. 4, 5, 8, 9) deutlich verringert; bei Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats übernehmen entsprechende nationale Genehmigungs- und Überwachungsvorschriften (§ 21a LuftVG i.V.m. §§ 62, 63, 65 LuftVZO) eine vergleichbare Funktion. Ein etwaiger Liquiditätsnachteil des Kunden korrespondiert zudem mit einem Liquiditätsvorteil des Unternehmens, der Bestandteil der nach Art. 22 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1008/2008 frei kalkulierbaren Flugpreise ist und regelmäßig durch einen Preisvorteil bei frühzeitiger Buchung ausgeglichen wird.
Welche Rolle spielt die internationale Buchungspraxis der Luftfahrtunternehmen?
Bei der Interessenabwägung ist auch die weltweit etablierte, von der International Air Transport Association (IATA) empfohlene Buchungs- und Abrechnungspraxis zu berücksichtigen, zu der die Vorauskasse für Flüge im globalen Buchungssystem gehört. Eine Umstellung dieser Praxis auf ein Anzahlungs- und Restzahlungsmodell würde einen erheblichen verwaltungs- und abrechnungstechnischen Zusatzaufwand verursachen, dem kein wesentlicher Ausgleich der Nachteile des Fluggasts gegenüberstünde. Zu berücksichtigen ist ferner die im Allgemeininteresse liegende wirtschaftliche Tätigkeit der Luftfahrtunternehmen im Linienverkehr, die dem Kontrahierungs- und Beförderungszwang unterliegen und auf Planungssicherheit bei der Refinanzierung ihrer Vorlaufkosten angewiesen sind.
BGH, 16.02.2016 - Az: X ZR 5/15
ECLI:DE:BGH:2016:160216UXZR5.15.0
Vorgehend: OLG Celle, 18.12.2014 - Az: 13 U 19/14
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