Die Verwendung der Klausel
„Mit Erhalt der schriftlichen
Reisebestätigung und Aushändigung des
Sicherungsscheins werden 20 % des
Reisepreises als
Anzahlung fällig. Bei
Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“
in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Reiseveranstalters hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
Die Klausel benachteiligt die Reisenden nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen ist, begehrt die Unterlassung der Verwendung folgender von der Beklagten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeter Klausel:
„Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20 % des Reisepreises als Anzahlung fällig. Bei Ferienwohnungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises je Wohneinheitbuchung.“
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren weiter. Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Revision ist unbegründet.
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