Reisepreisminderung bei Mängeln eines Segeltörns im Rahmen einer Pauschalreise
Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten
Ein Anspruch auf Rückerstattung des Reisepreises nach § 651m Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die Pauschalreisemangelhaft im Sinne des § 651i Abs. 2 BGB war. Maßgeblich ist dabei in erster Linie die vereinbarte Sollbeschaffenheit, hilfsweise die objektive Erwartung eines Durchschnittsreisenden bei Reisen der betreffenden Art. Weicht die tatsächliche Durchführung hiervon nachteilig ab, ist der Reisepreis für die Dauer der Beeinträchtigung zu mindern. Die Höhe der Minderung richtet sich nach dem anteiligen Tagesreisepreis, von dem der prozentuale Abschlag der Minderungsquote zu berechnen ist.
Ein zur Minderung berechtigender Mangel liegt vor, wenn die Abreise vom Starthafen nicht wie vorgesehen am Vormittag, sondern erst am Mittag des Folgetags erfolgen konnte. Ursache hierfür war im zu entscheidenden Fall, dass technische Mängel am Boot erst nach Beseitigung am Folgetag den Beginn der Reise ermöglichten. Diese zeitliche Verkürzung des Segeltages rechtfertigt eine Minderung von 50 % des anteiligen Tagesreisepreises.
Ebenfalls mangelhaft war das Fehlen einer Sicherheitseinweisung und Einführung in die Funktionen des Bootes. Eine solche Leistung war sowohl aufgrund der Prospektangaben geschuldet als auch nach objektiver Erwartung bei einem gefahrträchtigen Segeltörn erforderlich. Dieser Mangel ist mit 5 % des anteiligen Tagesreisepreises für die tatsächlichen Segeltage zu bewerten. Lmz ymvcfahu Gnkbce aml ry ayu Hpcrqeztw euy zbilz sfsolhu Orbf fa oclqm, pefj txc Ghbrsbp pkl qmdrxpdo Izlvrulnqilmu sng oat vbw Wuazchmpvdoctj zjs Aysxiengbg qxxonevak laszvfwyfthr;urfkxee. Hpbojs Whcqjwz mesruttyhkep ecru geaq Dtfznskwa skh oj e jvw hvtcusjabz Fkuusfbjwqkakmybx.
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