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Zusammenstoß zwischen einem von einer Buswartespur einfahrenden Taxi mit einem gleichzeitig auf die Spur fahrenden Linienbus

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO liegt nicht vor, wenn ein Fahrzeug beim Einfahren von einem Seitenstreifen auf die Fahrbahn noch auf dem Seitenstreifen mit einem anderen Fahrzeug kollidiert, das von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen fährt. Die Sorgfaltspflichten beider Beteiligter bestimmen sich in dieser Situation nach § 1 Abs. 2 StVO.

Kollidiert ein Linienbus, der nach rechts auf eine Buswartespur einfährt, mit einem gleichzeitig anfahrenden Taxi, das zuvor auf der Buswartespur angehalten hatte, um Fahrgäste aussteigen zu lassen, ist mangels Feststellbarkeit eines Verkehrsverstoßes eines der beiden Fahrzeugführer in die Haftungsabwägung nur die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge einzustellen.

Dies Betriebsgefahr des Taxis war dadurch deutlich erhöht, dass es vor der Kollision im Bereich eines absoluten Haltverbots abgestellt war, das dazu dient, den Bussen jederzeit das ungehinderte Einfahren auf die Buswartespur zu ermöglichen. Aber auch die Betriebsgefahr des Busses war höher als die eines normalen Pkw. Im Ergebnis ist daher eine hälftige Haftungsverteilung angemessen.


LG Saarbrücken, 30.09.2016 - Az: 13 S 68/16

ECLI:DE:LGSAARB:2016:0930.13S68.16.0A

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