Ein
Fahrzeughalter kann bei Beschädigung seines Fahrzeugs durch eine andere Person gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Eine Haftungsausschlussvereinbarung ist nur in besonderen Fällen anzunehmen, wenn ein ausdrücklicher Verzicht vorliegt oder sich dies aus ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 242 BGB ergibt.
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der
Fahrzeugführer die Sorgfaltspflicht verletzt, etwa durch mangelnde Fahrpraxis.
Ein Mitverschulden des Halters gemäß § 254 Abs. 1 BGB ist anzunehmen, wenn dieser das Fahrzeug einem unerfahrenen Fahrer überlässt und die Gefahr einer Beschädigung vorhersehbar war.
Ein Bewusstseinsverlust schließt Verschulden nach § 827 BGB aus. Hierfür trägt der Schädiger die Beweislast. Eine bloße Erinnerungslücke reicht nicht aus, um ein Verschulden zu verneinen.
Das Mitverschulden eines Nutzungsberechtigten wird dem Halter zugerechnet, wenn der Nutzer befugt war, das Fahrzeug zu verwenden, und dessen Verantwortung für den Umgang mit Dritten missachtet wurde. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf hälftigen Schadensersatz.