Nach
§ 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge - auch Ersatzfahrzeuge - die Führung eines
Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Anschaffung oder Verwendung eines anderen Fahrzeugs für ein veräußertes oder stillgelegtes Fahrzeug um einen alltäglichen Lebensvorgang, bei dem es auch dann, wenn jemand mehrere Fahrzeuge halte, in aller Regel keine Schwierigkeiten bereite, festzustellen, welches Fahrzeug in der Art und Weise seiner typischen Benutzung an die Stelle des früher verwendeten Fahrzeugs getreten sei. Deshalb sei die Straßenverkehrsbehörde im Allgemeinen nicht gehalten und auch gar nicht in der Lage, ihre Anordnung insoweit stärker zu präzisieren. Auf jeden Fall habe die Behörde die Möglichkeit, später im Wege einer ergänzenden Verfügung ein konkretes Ersatzfahrzeug zu bezeichnen (vgl. BVerwG, 03.02.1989 - Az: 7 B 18.89).
Der Begriff Ersatzfahrzeug ist weit auszulegen. Im Hinblick auf das Ziel der Regelung in § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO, nämlich zu verhindern, dass sich der Halter durch Veräußerung des mit der Auflage versehenen „Tatfahrzeugs“ der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht, ist Ersatzfahrzeug i. S. d. § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO deshalb nicht nur das (vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten) neu angeschaffte Fahrzeug, vielmehr zählen dazu auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des „Tatfahrzeugs“ von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind. Ob ein Fahrzeug „demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt ist“, hängt davon ab, ob beide Kraftfahrzeuge in vergleichbarer Weise zu geschäftlichen und/oder zu privaten Zwecken eingesetzt werden/worden sind. Für die Bestimmung des Nutzungszwecks kommt es insofern nur auf die objektive Zweckbestimmung, nicht aber darauf an, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug für den Halter im Rahmen seines Geschäftsbetriebes nutzt. Auf die individuelle Nutzung kann es schon deshalb nicht ankommen, weil der Halter oder sein Beauftragter, nicht aber der jeweilige Fahrer für das Führen des Fahrtenbuchs verantwortlich ist. Auch wäre § 31 a Abs. 1 StVZO ansonsten dadurch umgehbar, dass bei Fahrtenbuchauflagen für geschäftlich genutzte Fahrzeuge der individuelle Fahrer oder der geschäftsinterne Nutzungszweck verändert wird. Würde man bei derartigen geschäftsinternen Veränderungen von einer Veränderung des Nutzungszwecks ausgehen, wäre dem Rechtsgedanken der Gefahrenabwehr i. S. d. § 31 a StVZO nicht genüge getan.