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Urteile - Fahrtenbuch

Verkehrsrecht

Um bei möglichen Verkehrsordnungswidrigkeiten in der Zukunft den Fahrer einfacher ermitteln zu können, können die Behörden Fahrzeughaltern das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

In Abhängigkeit von der Schwere des zugrunde liegenden Verstoßes wird festgelegt, wie lange das Fahrtenbuch zu führen ist.

Im Fahrtenbuch ist dann stets anzugeben, wer zu welchem Zeitpunkt das betreffende Fahrzeug genutzt hat. Ein ordnungsgemäßes Kfz-Fahrtenbuch muss folgende Angaben enthalten:

Vor Fahrtantritt: Personendaten des Fahrers (Name, Anschrift), genutztes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) und Fahrtbeginn (Datum, Uhrzeit).

Bei Fahrtende: Datum, Uhrzeit und Unterschrift.

Das geführte Fahrtenbuch muss nach Ende der Auflage für weitere sechs Monate aufbewahrt werden sowie auf Verlangen der zuständigen Stelle oder einer berechtigten Person vorgezeigt werden.

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Urteil

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Olaf Sieradzki